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  1. 209 C 470/04 - Schönheitsreparaturklausel; Fristenregelung; Endrenovierungsklausel
    Leitsatz: Die Klausel "Jedoch sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auszuführen, die nach dem Zustand tatsächlich fällig sind" ist gem. § 305 c Abs. 2 BGB wegen Unklarheit unwirksam, weil sie auch dahingehend verstanden werden kann, daß der Mieter nicht nur eine Renovierung nach Ablauf der starren Fristen schuldet, sondern, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses die Fristen noch nicht abgelaufen sein sollten, jedenfalls die dann erforderlichen Schönheitsreparaturen.
    AG Charlottenburg
    03.01.2005
  2. BVerwG 7 B 111.04 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Eigentumsgarantie; unzureichende Entschädigung; unlautere Machenschaft; Nichtbeteiligung des Westeigentümers am Enteignungsverfahren
    Leitsatz: 1. Art. 14 GG gebietet nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland für eigentumsentziehende Maßnahmen der DDR einsteht, die mit einer nach den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG unzureichenden Entschädigung verbunden waren. 2. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnenden Eigentümers am Enteignungsverfahren erfüllt nicht den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaft.
    BVerwG
    04.01.2005
  3. 62 S 297/04 - Turnusgemäß auszuführende Schönheitsreparaturen; starre Renovierungspflichten
    Leitsatz: Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach im allgemeinen Schönheitsreparaturen in bestimmten angegebenen Zeitabständen erforderlich werden, führt im Zusammenwirken mit einer weiteren Klausel, wonach die Schönheitsreparaturen turnusgemäß auszuführen sind, nicht zu (unzulässigen) starren Renovierungspflichten und damit auch nicht zu einer Unwirksamkeit der Überwälzungsklausel auf den Mieter insgesamt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    10.01.2005
  4. 62 S 301/04 - Eingeschränkte Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen bei laufendem Mietverhältnis
    Leitsatz: 1. Hat der Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen, kann der Vermieter auch während des Mietverhältnisses die Ausführung der Arbeiten oder einen Vorschuß dafür verlangen; eine Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. 2. Voraussetzung ist jedoch, daß die Arbeiten fällig sind; die üblichen Renovierungsfristen sind hierzu nicht heranzuziehen, sondern die Arbeiten sind erst dann fällig, wenn über den rein optischen Mangel hinaus eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnwertes erreicht ist. 3. Einem etwaigen Insolvenzrisiko des Mieters kann der Vermieter durch Vereinbarung einer Mietsicherheit begegnen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    10.01.2005
  5. 8 U 17/04 - Unwirksame Verpflichtung des Mieters zu "unverzüglichen" Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach die Schönheitsreparaturen je nach dem Grad der Abnutzung unverzüglich auszuführen sind, ist dann unwirksam, wenn zum Mietvertragsbeginn die Wohnung in einem zumindest überwiegend unrenovierten und abgewohnten Zustand war. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    10.01.2005
  6. BVerwG 8 B 79.04 - Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund, Restitutionsausschluss, Rückübertragungsausschluss, unredlicher Erwerb, Anstoß zur Enteignung des aufgrund eines Überlassungsvertrages genutzten Grundstücks
    Leitsatz: Die Rechtssache wird Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb als unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn der Erwerber den Anstoß zur Enteignung des von ihm aufgrund eines Überlassungsvertrages genutzten Grundstücks gegeben hat. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    10.01.2005
  7. XI ZR 272/03 - Treuhändervollmacht bei Steuersparmodell; Treuhändervollmacht bei Schrottimmobilie
    Leitsatz: a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265). b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).
    BGH
    11.01.2005
  8. 1 K 1079/99.Me - selbständiges Gebäudeeigentum; LPG-Nutzungsrecht
    Leitsatz: 1. Für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 27 LPG-G 1982 bzw. § 13 LPG-G 1959 kommt es allein darauf an, daß der vormaligen LPG ein Nutzungsrecht zustand. Ob das Nutzungsrecht vom Eigentümer des Bodens freiwillig übertragen wurde oder ob der Übertragungsakt nach dem Recht der DDR formwirksam war, ist unerheblich. 2. Einzelfall, in dem Gebäude auf Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen errichtet worden sind.
    VG Meiningen
    12.01.2005
  9. 214 C 426/04 - Rückwirkende Betriebskostenerhöhung; Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen; Staffelmiete
    Leitsatz: 1. Eine Klausel, die bei vereinbarter Bruttokaltmiete eine unbeschränkte rückwirkende Geltendmachung von Betriebskostenerhöhungen seit Vertragsabschluß bzw. vom Zeitpunkt der Entstehung an zuläßt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam. 2. Der Mieter ist nicht befugt, die durch spätere Modernisierung hinzugekommenen Kabelgebühren aus der Abrechnung herauszustreichen, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluß hat. 3. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe durch den Mieter setzt seine entsprechende Erklärung in Textform nach Abrechnung voraus, die ab deren Zugang wirkt. 4. Eine eigenmächtige Senkung des Betriebskostenvorschusses ohne Anpassungserklärung ist unzulässig.
    AG Charlottenburg
    13.01.2005
  10. IX ZR 33/04 - Verjährung für Insolvenzanfechtung
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist.
    BGH
    13.01.2005