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214 C 382/04 - Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform nach wie vor in KraftLeitsatz: Sowohl Wortlaut als auch Sinn der Übergangsvorschriften ergeben, daß das wenige Monate nach dem Mietrechtsreformgesetz erlassene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die mietrechtlichen Überleitungsvorschriften nicht obsolet machen wollte.AG Charlottenburg03.02.2005
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8 C 101/04 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Kunststofffliesen im Badezimmer; Kühlschrank; Leitungen über Putz; Kastendoppelfenster und Isolierglasfenster; Einbauschrank; Abstellraum; nutzbarer Balkon; keine ruhige Wohnlage bei Kneipen in der NachbarschaftLeitsatz: Einzelheiten zu den Merkmalgruppen des Berliner Mietspiegels 2003.AG Schöneberg03.02.2005
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V ZB 44/04 - Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt nicht lediglich rechtlich vorteilhaftLeitsatz: a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzu kommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.BGH03.02.2005
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62 S 96/04 - Tatsächliche Wohnflächengröße als Grundlage für MieterhöhungLeitsatz: Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es auf die tatsächliche Wohnungsgröße an, selbst wenn diese höher ist als die im Mietvertrag angegebene. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Parteien im Mietvertrag eine Größe vereinbart hätten, die kleiner ist als die tatsächliche Größe. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin03.02.2005
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V ZR 114/04 - Schuldrechtsanpassungsgesetz, Erholungsnutzung, UnterverpachtungLeitsatz: a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwischen Wirtschaftseinheiten auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung bezweckten und nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf solche Nutzungsverträge nur anwendbar, wenn sie eine Unterverpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckten. b) § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter stehen. Diese können nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Ausgleich aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen. c) Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsberechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Läßt sich der Gesamterlös nicht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen.BGH04.02.2005
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2a C 755/04 - Terrorversicherung und Gartenpflegekosten als BetriebskostenLeitsatz: Zu den Kosten einer Sachversicherung können auch die Kosten einer Terrorversicherung zählen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung können diese jedoch nur im Rahmen der Erforderlichkeit angesetzt werden. Dazu kommt es darauf an, daß das fragliche Gebäude in einer gefährdeten Gegend liegt, etwa in unmittelbarer Nähe einer Botschaft, eines Konsulats oder einer militärischen Einrichtung, auf die terroristische Anschläge zu befürchten seien. Sturmbeseitigungskosten gehören in Berlin nicht zu Gartenpflegekosten, weil es in Berlin nicht häufig schwere Stürme gibt, ein Sturm vielmehr als ein ungewöhnliches Naturereignis zu beurteilen ist (keine periodisch anfallenden Betriebskosten). (Leitsatz der Redaktion)AG Spandau08.02.2005
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64 S 466/04 - Wirksame Regelung über Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel; kein Einbehalt für Betriebskostennachforderung bei KautionsabrechnungLeitsatz: 1. Es ist zulässig, im Mietvertrag zu regeln, daß der weichende Mieter die Kosten einer Zwischenablesung nach der HeizkV zu tragen hat. 2. Der Vermieter hat kein Zurückbehaltungsrecht bei der Kautionsabrechnung wegen zu erwartender Forderungen aus einer Betriebskostenabrechnung (insoweit Revision zugelassen).LG Berlin08.02.2005
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6 C 168/04 - Fenstereinbau; Balkonanbau als ModernisierungLeitsatz: 1. Der Anbau eines weiteren Balkons stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar. 2. Eine Wertverbesserung ist dann zu verneinen, wenn der durch ein zusätzliches Fenster geschaffene Gebrauchswertvorteil wegen des gleichzeitig eingetretenen Verlustes der einzig größeren Stellfläche vor dem eingebauten Fenster nicht ins Gewicht fällt.AG Schöneberg09.02.2005
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XII ZB 146/04 - Kosten nach Klagerücknahme vor RechtshängigkeitLeitsatz: Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde.BGH09.02.2005
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2Z BR 223/04 - Sondernutzungsrecht; Aufhebung; Grundbucheintragung der Aufhebung eines Sondernutzungsrechts; TeilungserklärungLeitsatz: Bei einer Teilung nach § 8 WEG kann der Aufteilende, wenn er Alleineigentümer geblieben ist, ein von ihm begründetes Sondernutzungsrecht auch wieder aufheben Die Aufhebung kann auch durch letztwillige Verfügung geschehen Die erforderliche Außenwirkung tritt jedenfalls mit Testamentseröffnung durch das Nachlaßgericht ein. Die Eintragung der Begründung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch ist nur wegen ihrer Wirkung für und gegen Sonderrechtsnachfolger von Bedeutung. Für einen Gesamtrechtsnachfolger stellt sich nie ein Eintrittsproblem, da er kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten eintritt, vgl. § 1922 BGB für den Erben.BayObLG09.02.2005