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36 M 8063/05 - Räumungsvollstreckung ohne Transportunternehmen bei ausgeübtem VermieterpfandrechtLeitsatz: Erstreckt der Vermieter sein Vermieterpfandrecht auf alle sich in der Wohnung befindlichen Sachen des Räumungsschuldners/Mieters, muß der Gerichtsvollzieher ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens die Räumung durchführen und alle Gegenstände des Mieters in der Wohnung belassen. Als Kostenvorschuß kann er nur die voraussichtlich entstehenden Kosten einschließlich der Auslagen für die Beauftragung eines Schlossers zur ggf. zwangsweisen Öffnung der Wohnung verlangen. (Leitsatz der Redaktion)AG Wedding08.06.2005
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208 C 538/04 - Verzicht auf Eigenbedarfskündigung auch für Erwerber bindendLeitsatz: Der Wohnungskäufer ist an einen zeitlich unbegrenzten Verzicht des Verkäufers auf Eigenbedarfskündigung gebunden; das gilt auch, wenn die vertraglich vorgesehene Schriftformklausel nicht eingehalten ist.AG Charlottenburg07.06.2005
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208 C 488/04 - Kein Übergang des Wohngeldguthabens auf Käufer einer EigentumswohnungLeitsatz: 1. Der Käufer einer Eigentumswohnung haftet dem Verkäufer aus ungerechtfertigter Bereicherung für ein Wohngeldguthaben aus der Zeit vor dem Nutzen- und Lastenwechsel. 2. Stand die verkaufte Wohnung im Bruchteilsmiteigentum, kann jeder der ehemaligen Miteigentümer den auf ihn entfallenden Zahlungsanspruch geltend machen.AG Charlottenburg24.05.2005
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30 M 8008/05 - Keine Überprüfung der Unpfändbarkeit durch Gerichtsvollzieher; Vermieterpfandrecht und RäumungLeitsatz: 1. Der Vermieter darf bei der Räumungsvollstreckung sein Pfandrecht an der gesamten Habe des Schuldners geltend machen mit der Folge, daß der Gerichtsvollzieher kein Speditionsunternehmen beauftragen und dafür keinen Kostenvorschuß verlangen kann. 2. Der Gerichtsvollzieher ist jedoch verpflichtet, die zu räumende Wohnung nach persönlichen Unterlagen des Schuldners zu durchsuchen und dafür auch Hilfskräfte hinzuzuziehen, für die Vorschuß verlangt werden kann. 3. Die Hinzuziehung von Hilfskräften scheidet aus, wenn der Räumungsauftrag sich auf eine leere Wohnung bezieht. Ist entgegen den Angaben des Vermieters die Wohnung nicht leer, muß die Zwangsvollstreckung eingestellt werden.AG Köpenick24.05.2005
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TK 35 M 1209/05 - Beschränkung des Räumungsauftrages möglichLeitsatz: Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob dem Vermieter das geltend gemachte Vermieterpfandrecht dem Grunde nach oder in bezug auf alle Einrichtungsgegenstände zustehe. Diese Frage muß im Verhältnis der Mietvertragsparteien geklärt werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg23.05.2005
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236 C 39/05 - Ermittlung der Nettomiete nach den durchschnittlichen BetriebskostenLeitsatz: Um die Vergleichbarkeit von den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels mit einer vereinbarten Bruttokaltmiete herzustellen, sind die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel heranzuziehen (gegen KG GE 2005, 180).AG Charlottenburg09.05.2005
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238 C 39/05 - Ermittlung der Nettomiete nach den durchschnittlichen BetriebskostenLeitsatz: Um die Vergleichbarkeit von den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels mit einer vereinbarten Bruttokaltmiete herzustellen, sind die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel heranzuziehen (gegen KG GE 2005, 180).AG Charlottenburg09.05.2005
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9 C 252/08 - Tankreinigung als Betriebskosten; HeizkostenLeitsatz: Zu den umlagefähigen Kosten gehören auch die durch die Tankreinigung entstandenen Aufwendungen des Vermieters. (Leitsatz der Redaktion)AG Bremen08.05.2005
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9 C 615/04 - Mieterhöhung für Wohnung mit mietereigener NachtstromspeicherheizungLeitsatz: Das Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung, in die der Mieter auf eigene Kosten eine Nachtstromspeicherheizung anstelle der vorhandenen Kachelöfen eingebaut hat, auf der Grundlage von Vergleichswohnungen, ist nicht ausreichend begründet, wenn nicht angegeben wird, ob die Heizungen der Vergleichswohnungen vom jeweiligen Mieter oder Vermieter gestellt wurden.AG Spandau04.05.2005
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4 C 589/04 - Konkrete Betriebskosten von der Bruttomiete abzuziehen; BetriebskostenpauschaleLeitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel ist formell wirksam, wenn die durchschnittlichen Betriebskosten abgezogen werden. 2. Im Rechtsstreit ist der Anspruch auf Mieterhöhung jedoch nur dann begründet, wenn der Vermieter die konkreten Betriebskosten zum Zeitpunkt der Abgabe des Verlangens darlegt.AG Tiergarten04.05.2005