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Suchergebnis Urteilssuche (41 - 50 von 649)

  1. 26 C 5001/03 - Verzugszinsen auf Betriebskostenguthaben
    Leitsatz: Ist der Vermieter mit der Erteilung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug, so kann der Mieter Verzugszinsen auf ein sich daraus ergebendes Guthaben seit diesem Zeitpunkt geltend machen.
    AG Mitte
    27.04.2005
  2. 32 M 8184/04 - Vermieterpfandrecht und Wohnungsräumung; Weisungen des Gläubigers über Zwangsvollstreckung
    Leitsatz: Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit Gesetzen und der GVGA nicht im Widerspruch stehen.
    AG Mitte
    27.01.2005
  3. 5 C 577/04 - Betriebskostenabrechnung; Minderung wg. Heizungsmängeln; Vorwegabzug für Wasser und Müll; Wärmecontracting; Belegkopien
    Leitsatz: 1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird. 2. Die Mehrkosten bei längerer Stagnation des Kaltwassers während der Nachtzeit rechtfertigen keinen Abzug hinsichtlich der Wasserkosten. 3. Die vereinbarte Umlage der Warmwasserkosten zu 100 % bei einem Mieter scheitert nicht daran, daß nicht alle Mieter zugestimmt haben. 4. Ist bereits vor Abschluß des Mietvertrages vermieterseits die Versorgung mit Nahwärme vereinbart worden und hat sich der Vermieter im Mietvertrag diese Wärmeversorgung vorbehalten, bedarf es nicht der gesonderten Zustimmung des Mieters zu dieser Versorgungsart (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04 -, GE 2005, 664 ff.). 5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegenüber dem ortsansässigen Vermieter. 6. Eine Minderung wegen Heizungsmängeln ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter nicht darlegt, auf welche Art und Weise von ihm vorgetragene Temperaturen gemessen worden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    07.09.2005
  4. 9 C 440/05 - Nachberechnung rückwirkend erhöhter Grundsteuer; Betriebskosten
    Leitsatz: Die Nachberechnung rückwirkend erhöhter Grundsteuer muß unverzüglich, d. h. im Regelfall binnen zwei Wochen nach Zugang des entsprechenden Grundsteuerbescheides erfolgen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    15.11.2005
  5. 6 C 93/05 - Kündigung nur nach Abmahnung; kein Verschulden des Mieters für Tätlichkeit der Tochter gegenüber Hauswart; Beleidigungen
    Leitsatz: 1. Ein angeblicher tätlicher Angriff der Tochter der Mieterin gegenüber der Hauswartsfrau gibt kein Recht zur fristlosen Kündigung, weil dies der Mietpartei nicht zurechenbar ist. 2. Das Benutzen von Vulgärsprache stellt auch nach einer Abmahnung keinen schuldhaften Pflichtverstoß des Mieters dar, wenn auch der Hauswart sich gleichlautend ausdrückt. (Leitsätze der Einsenderin)
    AG Neukölln
    25.07.2005
  6. 8 C 251/05 - Modernisierungsankündigung wirksam trotz fehlender Abgrenzung von Instandhaltung zur Modernisierung; Wertverbesserungsmaßnahmen; Verkleinerung des Badezimmers; Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Bei folgenden Arbeiten handelt es sich um Modernisierungsarbeiten: a) im Badezimmer dem Einbau eines Handwaschbeckens mit Armatur; das Einfliesen einer neuen Badewanne; dem Einbau eines freihängenden WCs nebst Spülvorrichtung; die Veränderung/Neuschaffung der Zu- und Abwasserleitungen für die Sanitärobjekte; die Verfliesung der Wände bis zu 2,20 m Höhe; die Verfliesung des Fußbodens; dem Ersatz der Wannenfüll- und Brausebatterie bei Notwendigkeit; dem Einbau eines Stromschutzschalters; die Installation eines Elektroanschlusses (Wandauslasses) im Bereich über dem Waschbecken zum künftigen Anschluß eines Beleuchtungskörpers sowie einer Steckdose neben dem Waschbecken; b) in der Küche dem Einbau einer Doppelspüle mit Unterschrank im Austausch gegen das vorhandene Ausgußbecken; die Anbringung eines Fliesenspiegels über der Doppelspüle. 2. Die dadurch eintretende Verkleinerung des Badezimmers auf etwa 135 cm Breite ist vom Mieter ebenso hinzunehmen wie die Notwendigkeit, Möbel in Bad und Küche anders zu stellen. 3. Die fehlende Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und die Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung nach den Gesamtkosten führt nicht zur Unwirksamkeit der Modernisierungsankündigung. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Neukölln
    29.12.2005
  7. 31 M 1040/05 - Zeitnaher Räumungstermin; Beschränkung des Vollstreckungsauftrages bei Vermieterpfandrecht
    Leitsatz: 1. Der Gerichtsvollzieher muß nach Eingang des Räumungsauftrages einen angemessenen zeitnahen Räumungstermin festsetzen, um einen weiteren Schaden des Gläubigers durch Zeitablauf zu vermeiden. 2. Dabei darf er bei geltend gemachtem Vermieterpfandrecht keinen Kostenvorschuß zur Wegschaffung der Habe des Mieters verlangen.
    AG Ratingen
    05.08.2005
  8. 31 M 1173/05 - Beschränkung des Vollstreckungsauftrages bei Vermieterpfandrecht; Räumung
    Leitsatz: Bei geltend gemachtem Vermieterpfandrecht ist die Beschränkung des Räumungsauftrages auf die Herausgabe der Mietsache ohne Entfernung der sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Mieters zulässig.
    AG Ratingen
    26.08.2005
  9. 102 C 242/99 - Keine Minderung wegen Wohnflächendifferenz bei fehlender Wohnflächenangabe im Mietvertrag
    Leitsatz: Der Mieter hat keinen Mietminderungsanspruch wegen einer Wohnflächendifferenz, wenn im Mietvertrag keine Wohnfläche nach Quadratmetern angegeben ist. Eine im Bauträgervertrag verzeichnete Wohnungsgröße ist für die mietvertragliche Gewährleistung ohne Bedeutung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    24.02.2005
  10. 104a C 226/05 - Mieterwechsel; Zwischenablesung; Gradtagszahl; zeitanteilige Umlage des verbrauchsabgängigen Heizungs- und Warmwasserkosten
    Leitsatz: 1. Der Vermieter darf ohne anderweitige Vereinbarung weder den verbrauchsabhängigen Anteil der Heizkosten nach Gradtagszahlen noch den verbrauchsabhängigen Anteil der Wasserkosten zeitanteilig umlegen, wenn er die bei Mieterwechsel technisch mögliche Zwischenablesung unterlassen hat. 2. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO betrifft nur den Fall, daß eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, gilt aber nicht, wenn trotz ordnungsgemäßer Funktion der Verbrauchserfassungsgeräte auf eine mögliche Zwischenablesung bewußt verzichtet wird.
    AG Schöneberg
    05.10.2005