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  1. III ZR 265/03 - Zuständigkeitsregelung in Schiedsvereinbarung; Kompetenz für Schiedsgericht
    Leitsatz: a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet. b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten. c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
    BGH
    13.01.2005
  2. 63 S 357/04 - Beseitigung von Schimmelpilz trotz fehlenden Baumangels bei (Alt-) Bauerrichtung
    Leitsatz: Der Vermieter ist zur Instandsetzung (vorliegend nachhaltige Schimmelpilzbeseitigung) verpflichtet, selbst wenn bei Errichtung des Hauses die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen technischen bzw. baumäßigen Normen und Richtlinien eingehalten worden sind. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    14.01.2005
  3. 82 T 12/05 - Vermieterpfandrecht und Wohnungsräumung
    Leitsatz: Die Geltendmachung des die unpfändbaren Sachen nicht umschließenden Vermieterpfandrechts ist in aller Regel kein zulässiger Weg, die Räumungskosten zu mindern. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    14.01.2005
  4. V ZR 113/04 - Kein Schadensersatz auf ein Nutzungsrecht für Stellplatz
    Leitsatz: 1. Ein Kaufvertrag, wonach der bisherige Alleineigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz überträgt, ist nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ein Beschluß der Miteigentümer jederzeit gefaßt werden kann. 2. Der Schadensersatzanspruch des Käufers setzt Verzug und Nachfristsetzung voraus. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    14.01.2005
  5. V ZR 139/04 - Kaufvertrag, Sachenrechtsbereinigungsgesetz
    Leitsatz: a) Ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages kann nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags, sondern nur in der Weise durchgesetzt werden, daß der Gläubiger den Schuldner auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nimmt. b) Eine Klage auf Abgabe oder Annahme eines Angebots ist zur Verfolgung von Ankaufsansprüchen nach § 61 SachenRBerG nicht zu-lässig; hierfür stehen nur die Klage nach § 108 SachenRBerG einerseits und nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG andererseits zur Verfügung. c) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann weder über die anzukaufende Fläche noch über den anzusetzenden Kaufpreis oder die Verpflichtung des Nutzers, dem Eigentümer ein Wege- oder Leitungsrecht einzuräumen, entschieden werden. Der Notar hat nach entsprechender Aufklärung in den notariellen Vermittlungsvorschlag auch einen Regelungsvorschlag zu der anzukaufenden Fläche, zu dem Preis und eine Verpflichtung zu der Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts aufzunehmen (Fortführung von Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, ZOV 2001, 238 = VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, ZOV 2001, 237 = NJW 2001, 3053, 3054). d) Eine Bereinigungslage kann nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, bei der die nach dem Recht der DDR mögliche dingliche oder vergleichbare Absicherung versäumt wurde, sondern nur, wenn die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. e) Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen der DDR muß nicht vor oder im Zusammenhang mit der Vornahme der Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks, sondern kann auch nachträglich erfolgt sein. f) Kaufgegenstand i. S. v. § 65 SachenRBerG ist der im Grundbuch als einzelnes Grundstück eingetragene Teil der Erdoberfläche. Maßgeblich ist nicht der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994, sondern der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB am 22. Juli 1992. g) Eine Restfläche ist im Sinne von § 27 Abs. 1 SachenRBerG nur dann nicht wirtschaftlich nutzbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 SachenRBerG keinen Zuweg hat.
    BGH
    14.01.2005
  6. 9 K 3291/99 - unlautere Machenschaft; Androhung der Entziehung einer Hofstelle; Nötigung
    Leitsatz: Die Androhung der Entziehung einer Hofstelle wegen Nichterfüllung des Ablieferungssolls stellt keine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dar. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    17.01.2005
  7. 67 S 273/04 - Ausstattungsmerkmal "Sammelheizung" im Mietspiegel
    Leitsatz: Das Ausstattungsmerkmal "Sammelheizung" im Berliner Mietspiegel ist nicht gegeben, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag die Kosten für die Instandhaltung der Gasetagenheizung einschließlich Wartung auf eigene Kosten zu übernehmen hat.
    LG Berlin
    17.01.2005
  8. 63 S 354/04 - Kündigung mit Zahlungsrückstand aus Vorvermietungszeit
    Leitsatz: Ein Vermieter kann sich zur Begründung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht auf einen Rückstand berufen, der vor dem Eigentumsübergang entstanden ist, es sei denn, diese Mietrückstände sind ihm vom Veräußerer/Vorvermieter abgetreten worden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    18.01.2005
  9. BVerwG 8 C 20.03 - Restitution, Nationalsozialismus, Entschädigung
    Leitsatz: § 2 NS-VEntschG regelt ausschließlich die Höhe der Entschädigung. Das gilt auch für die neu eingefügte Anrechnungsvorschrift des Satzes 4. Der Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) greift auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch.
    BVerwG
    19.01.2005
  10. VIII ZR 114/04 - Verjährungsbeginn von Ersatzansprüchen bei Rückgabe der Mietsache; Schadensersatz; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
    BGH
    19.01.2005