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  1. 2 K 1470/96 GE - Enteignungspraxis; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Staatsangehörigkeit; Bodenreformgrundstück; faktische Enteignung
    Leitsatz: 1. Die Verantwortung der Besatzungsmacht erstreckte sich auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden, und zwar solange die Besatzungsmacht in dem betreffenden Einzelfall aufgrund ihrer Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich oder mißbilligend und korrigierend tätig wurde. 2. Ist daher ein Enteignungsbetroffener in den Jahren 1939 bis 1945 von den deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden, und sind während der sowjetischen Besatzungszeit keine abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht, durften auch die mit der Enteignung befaßten Stellen bei der Frage, ob das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige zu beachten war, die betreffende Person als (auch) deutschen Staatsangehörigen behandeln. 3. Die Besatzungsmacht muß sich in einer ausdrücklichen, eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten haben, um ein konkretes Enteignungsverbot annehmen zu können; dazu reicht ein für einzelne Vermögenswerte ausgesprochenes Enteignungsverbot nicht aus.
    VG Gera
    26.01.2005
  2. 6 K 535/99 - Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Freizeitgrundstück
    Leitsatz: 1. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen setzt voraus, daß das Vermögen unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und die zweckentsprechende Verwendung öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2. Ein Grundstück stellt kommunales Finanzvermögen dar, wenn die Gemeinde mit seiner Hilfe für die Schaffung örtlicher Freizeitmöglichkeiten gesorgt hat, die den Freizeit- und Erholungswert auch für den bloßen Betrachter erhöhten, auch wenn der Grundstückszugang der Allgemeinheit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über einen Verein eröffnet war, dessen Mitgliedschaft allen offen stand.
    VG Frankfurt (Oder)
    26.01.2005
  3. 2 K 202/03 - Ausgleichsleistung; Vorschubleisten; Menschlichkeit; Rechtsstaatlichkeit; Beweislast; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsauschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Beschäftigung von Straf- oder Kriegsgefangenen
    Leitsatz: 1. Ausgleichsleistungen gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller Straf- oder Kriegsgefangene beschäftigt hat oder Mitglied der NSDAP gewesen ist. 2. Der Ausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt vielmehr voraus, daß eine besondere Menschenverachtung, Grausamkeit oder gezielte Erniedrigung des Menschen zum bloßen Objekt zu der an sich schon gegebenen Verletzung des Rechts hinzutritt. 3. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der Ausschlußvorschrift geht zu Lasten der Behörde, die sich auf den anspruchshindernden Tatbestand beruft.
    VG Dresden
    25.01.2005
  4. VG 31 A 492.03 - Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Hauptschuldiger; Vorschubleisten
    Leitsatz: Die Wertung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG, jemand habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleitet, kann nicht allein darauf gestützt werden, daß er Aktivist und Militarist im Sinne der Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 war.
    VG Berlin
    18.03.2005
  5. VG 31 A 491.03 - Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Wertermittlung; Unternehmensschädigung
    Leitsatz: Ein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert ist i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG unverwertbar, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 580 Nr. 7 b ZPO vorliegen, deren Berücksichtigung bei der Wertermittlung zu gesetzlich näher bestimmten abweichenden Ergebnissen führt. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    11.11.2005
  6. VG 31 A 46.04 - Ausschlußfrist; Anmeldefrist; Entschädigungsanspruch
    Leitsatz: 1. Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen beginnt mit Bestandskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Rückübertragung. 2. Eine rechtzeitige Anmeldung von Entschädigungsansprüchen liegt nicht in der Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen gemäß der Anmeldeverordnung.
    VG Berlin
    29.04.2005
  7. VG 31 A 347.04 - Unwürdigkeit; Kriegsgefangene; Menschlichkeitsgrundsätze; Bindungswirkung; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; Ausgleichsleistung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines die Restitution unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG versagenden Bescheids beschränkt sich für das Verfahren auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auf die Feststellung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme. 2. Die Unwürdigkeit eines enteigneten Unternehmens schließt die Gewährung einer Ausgleichsleistung an Personen nicht aus, die Vermögenswerte, die nicht zum Unternehmen gehörten, gelegentlich der Enteignung des Unternehmens verloren. 3. Art. 6 Abs. 1 HLKO über die Verwendung von Kriegsgefangenen als Arbeiter gehört nicht zu den Grundsätzen der Menschlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
    VG Berlin
    12.08.2005
  8. VG 31 A 241.04 - Prozessführungsbefugnis; Sachbefugnis; Liquidationsgesellschaft; Unternehmensträger; Bemessung der Entschädigung; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Entschädigungsbemessung; Hypothek
    Leitsatz: § 2 Satz 5 Halbsatz 3 NS-VEntschG schreibt die modifizierte Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG, auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens verweist, ohne Einschränkung vor.
    VG Berlin
    25.11.2005
  9. VG 29 A 337.00 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Gemeingebrauch; Widmung; Fortbestand des öffentlichen Nutzungsinteresses
    Leitsatz: 1. Unter einer Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b VermG wird eine Erklärung der staatlichen Stellen verstanden, daß eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden einer bestimmten Nutzung nicht aus. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, daß die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. 2. Der Restitutionsausschluß greift nicht ein, wenn vom Fortbestand der zu schützenden Nutzung nicht auszugehen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    17.11.2005
  10. VG 16 A 208/04 - Subventionsabbau im öffentlich geförderten Wohnraum
    Leitsatz: Zur Frage, wann eine Subventionskürzung als "zur Fortführung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erforderlich und im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwicklung der breiten Schichten der Bevölkerung vertretbar" angesehen werden kann.
    VG Berlin
    09.06.2005