« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)
Sortierung:
-
XII ZR 74/14 - Verzugszinsen, Zinseszinsverbot, Schadensersatz aus verspäteter Zahlung von ZinsenLeitsatz: Von Zinsen sind - seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen - Verzugszinsen nicht zu entrichten. Ein Schaden, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entsteht, muss von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt. (Leitsatz der Redaktion)BGH16.09.2015
-
9 U 74/14 - Wohnungseigentumsvertrag, verzögernde Umstände, AnnahmefristLeitsatz: 1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel. 2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.KG14.08.2015
-
VIII ZR 152/23 - Missbrauch der Vertretungsmacht bei MietvertragsabschlussLeitsatz: ...- VIII ZR 218/01, NJW- RR 2004, 247 unter II 1...BGH26.03.2025
-
VIII ZR 81/20 - Härtegründe nach Eigenbedarfskündigung, Suche um ErsatzwohnraumLeitsatz: 1. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Eigenbedarfskündigung wirkt nur gegenüber dem am Verfahren beteiligten Vermieter, nicht aber gegenüber anderen Mitvermietern. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft handeln sollte.2. Der Mieter kann sich auf einen Härtegrund nach § 574 BGB nicht allein wegen seines Alters und der langen Mietdauer berufen; er hat sich vielmehr um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, auch wenn er nur eine geringe Rente von 800 € monatlich bezieht.(Leitsätze der Redaktion)BGH30.11.2021
-
VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen MonatLeitsatz: ...- VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d...BGH08.12.2021
-
IX ZR 127/09 - Gesamtschuld der Wohnungseigentümer; kommunale Gebühren; gesamtschuldnerische Haftung; Benutzungsgebühren; Entgelte; Grundstückslasten; Wasser; Abwasser; Straßenreinigung; Müllabfuhr; Teilrechtsfähigkeit; Verband der WohnungseigentümerLeitsatz: § 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.BGH11.05.2010