VIII ZR 263/14 - Fälligkeit der Rückgabe der Kaution, Betriebskostennachforderungen als wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 216 Abs. 3 BGB
Leitsatz: Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig,
wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine
Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der
Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom
24. März 1999 - XII ZR 124/97, GE 1999, 708 = BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18.
Januar 2006 - VIII ZR 71/05, GE 2006, 510 = NJW 2006, 1422 Rn. 9).Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind
wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB.
Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt,
sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der
Mietsicherheit zu befriedigen.