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V ZR 64/19 - Individuelle Kostenlastübernahme bei baulichen Veränderungen des GemeinschaftseigentumsLeitsatz: a) § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist. b) Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.BGH15.05.2020
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VI ZR 409/12 - Schadensersatz für Schäden durch von Heißklebearbeiten ausgelöstem Brand; Mitverschulden durch unterlassenen Hinweis auf besondere Brandgefahr; Brand durch BauarbeitenLeitsatz: a) Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem Brand kommt. b) Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des Geschädigten auf eine besondere Brandgefahr.BGH01.10.2013
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V ZR 309/12 - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist; Anspruchsentstehung; Hemmung der VerjährungLeitsatz: 1. Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen. 2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.BGH07.11.2014
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V ZR 213/21 - Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, AusübungsbefugnisLeitsatz: ...- V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 45 ff.)....BGH11.11.2022
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I ZB 11/23 - Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen SuizidgefahrLeitsatz: Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zugunsten des Gläubigers erbringen können.BGH26.10.2023
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V ZR 244/22 - Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur BarrierereduzierungLeitsatz: ...vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, GE 2020...BGH09.02.2024