VIII ZR 16/26 - Widerspruch des Mieters gegen Räumungsurteil wegen unzumutbarer Härte
Leitsatz: 1. Das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine fristgerechte Kündigung wegen unzumutbarer Härte ist keine Ausnahmeregelung, die einschränkend auszulegen ist.2. Macht der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, hat das Gericht grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.3. Nicht ausreichend ist die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge, weil es um die Prognoseentscheidung für die Folgen eines künftigen Umzugs geht. 4. Auch die vergebliche Suche nach zumutbarem Ersatzwohnraum kann den Härteeinwand begründen, über den das Gericht sich nicht mit Leerformeln hinwegsetzen darf. (Leitsätze die Redaktion)