V ZR 330/17 - Zulässige Unterbringung Obdachloser in Teileigentum, Wohnnutzung, heimähnliche Unterbringung
Leitsatz:
Die
tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer
Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel
nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche
Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen
kann.
Hält
sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung,
kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen
prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.