Urteil Übertragbarkeit von mit dem Sondereigentum dinglich eingetragenen Sondernutzungsrechten
Schlagworte
Übertragbarkeit von mit dem Sondereigentum dinglich eingetragenen Sondernutzungsrechten; Eintritt des mit dem Veräußerer nicht identischen Vermieters in den Mietvertrag; Kündigungsbeschränkung des Eigentümers wegen Zustimmung seines Rechtsvorgängers zur gewerblichen Zwischenvermietung; Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH; Eigentümerwechsel; Vermieterwechsel
Leitsätze
1. Die bloße Beteiligung des veräußernden Eigentümers an einen rechtlichen selbständigen Vermieter (hier: gewerblicher Zwischenvermieter) führt allenfalls dann zum Eintritt des Erwerbers in die Mietverträge über das Grundstück, wenn der von dem Veräußerer verschiedene Vermieter kein eigenes Interesse an dem Mietvertrag mehr hat.
2. Ansprüche aus einer durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gewordenen Gebrauchsregelung (hier: gewerbliche Zwischenvermietung zur Nutzung als Studentenwohnheim) können nicht mehr isoliert auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden.
3. Eine gelöschte GmbH ist bis zur Anordnung der Nachtragsliquidation zwar partei-, aber nicht prozessfähig, weil sie rechtserheblich Erklärungen nur noch durch einen vom Gericht ernannten Liquidator abgeben kann (BGH, Urt. v. 18. April 1985 - IX ZR 75/84 -, NJW 1985, 2479; Urt. v. 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93 -, NJW-RR 1994, 542).
(Leitsätze der Redaktion)
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