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  1. VerfGH 15/08 - Zulassung der Berufung bei umstrittenen Fragen von Verfassungs wegen geboten
    Leitsatz: Die Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die in der Verfassung verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn das Amtsgericht mit Zahlungsklage als verfristet abweist, weil ein rechtzeitiger Zugang der Abrechnung nicht nachgewiesen wurde und dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgibt (Anschluss an Verfassungsgerichtshof von Berlin GE 2008, 917). (Leitsatz der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    16.12.2008
  2. VerfGH 203/06 - Notwendige Berufungszulassung bei divergierender Rechtsprechung; verspätete Betriebskostenabrechnung durch Postverschulden; Gewährleistung des gesetzlichen Richters; Abweichung von von Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts; Divergenzlage; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
    Leitsatz: Die verfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt. Das Amtsgericht hat die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die amtsgerichtliche Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts abweicht. (Leitsatz der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    01.04.2008
  3. VerfGH 70/06 - Kritische Äußerungen über Vermieter kein Kündigungsgrund; Recht auf frei Meinungsäußerung; Abschreckung von Kaufinteressenten; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses; außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    Leitsatz: 1. Wenn ein Mieter während der Besichtigung des Hauses durch Kaufinteressenten Zettel mit der Aufschrift "Mieter wehren sich erfolgreich" aus seinem Fenster wirft, nimmt er sein Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dann nicht gerechtfertigt. 2. Das gilt auch dann, wenn ein Wohnungsverkauf deswegen nicht zustande gekommen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    22.01.2008