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  1. 10a C 116/07 - Orientierungshilfe; freistehende nicht verblendete Badewanne; Fliesenspiegel; Wandfliesen im Arbeitsbereich; Abstellraum; aus 1950 stammende Kücheneinrichtung; moderne Einbauküche; Nische im Flur; fehlende Steckdose im Bad; Linoleumfußboden kein hochwertiger Bodenbelag
    Leitsatz: 1. Eine freistehende Badewanne ohne Verblendung ist negativ zu bewerten. 2. Das Merkmal "Wandfliesen im Arbeitsbereich" liegt nur dann vor, wenn der Fliesenspiegel mindestens die Arbeitsflächen von Herd und Spüle vollständig umfasst. 3. Eine aus 1950 stammende Kücheneinrichtung inklusive eines sog. "Stufenbeckens" und eines Wandschrankes ist nicht mehr als wohnwerterhöhende "komplette Einbauküche mit Ober- und Unterschränken" anzusehen. 4. Eine nicht verschließbare Nische im Flur ist kein "Abstellraum". 5. Das Fehlen einer Steckdose im Bad ist wohnwertmindernd. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    02.10.2008
  2. 12 C 90/08 - Betriebskosten; Hauswartskosten; sonstige Betriebskosten; Rauchabzugskosten; Schädlingsbekämpfungskosten; Abflussprinzip
    Leitsatz: 1. Werden in einer Betriebskostenabrechnung bei den Kosten des Hauswarts auch die geringfügigen, nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten umgelegt, so ist die Abrechnung nicht deswegen formell unwirksam; der darauf entfallende Anteil kann vom Gericht geschätzt werden. 2. Die Kosten der Wartung der Rauchabzugsanlage und der Schädlingsbekämpfung können nur dann als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag als umlagefähig spezifiziert worden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    29.10.2008
  3. 15 C 388/07 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2007; Hochparterrewohnung; Wandfliesen in der Küche; fehlende Steckdose im Bad; fehlende Anschlussmöglichkeit für Waschmaschine; Rollladen in Hochparterrewohnung; Abstellraum; ungepflegte Müllstandsfläche; keine besonders ruhige Straße bei Kindergarten und Schulhort in der Nachbarschaft
    Leitsatz: 1. Eine im Hochparterre (halb Treppe) gelegene Wohnung steht einer Erdgeschosswohnung nicht gleich. 2. Wandfliesen in der Küche sind nur dann wohnwerterhöhend, wenn der gesamte Arbeitsbereich einschließlich der Spüle abgedeckt ist. 3. Das Fehlen eines gesonderten Waschmaschinenanschlusses ist ebenso wohnwertmindernd wie das Fehlen einer Steckdose im Bad und das Vorhandensein nur einer Steckdose im Wohnzimmer. 4. Rollläden in einer Hochparterrewohnung sind nicht wohnwerterhöhend. 5. Eine nicht verschließbare Abstellnische steht einem Abstellraum nicht gleich. 6. Eine ungepflegte und offene Müllstandsfläche im Umfeld der Wohnung ist wohnwertmindernd. 7. Ein etwa 25 m von der Wohnung entfernter Kindergarten und Schulhort steht der Einordnung der Straße als besonders ruhig entgegen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    05.02.2008
  4. 16b C 185/08 - Riemchen im Arbeitsbereich der Küche keine Fliesen; fehlender Merkmalsbezug zur Wohnung; kein hochwertiger Bodenbelag bei fehlender Fußleiste; konkludente Zustimmung
    Leitsatz: 1. Sogenannte Riemchen im Arbeitsbereich der Küche sind mit Fliesen nicht vergleichbar und stellen kein wohnwerterhöhendes Merkmal dar. 2. Wohnwerterhöhende Merkmale in der Merkmalgruppe 4 - Gebäude - liegen nicht vor, wenn sie keinen Bezug zur Wohnung aufweisen und nicht zu einem Nutzungsvorteil führen. 3. Kein hochwertiger Bodenbelag bei fehlender Fußleiste. 4. Keine konkludente Zustimmung des Mieterhöhungsverlangens durch vorbehaltlose Zahlung, wenn ausdrückliche Zustimmung gefordert.
    AG Schöneberg
    21.11.2008
  5. 16b C 85/07 - Gesetzlicher Eigentumsübergang; Vermieterwechsel; Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BFI)
    Leitsatz: Der gesetzliche Eigentumsübergang von der Bundesrepublik Deutschland auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben führt in entsprechender Anwendung des § 566 BGB dazu, daß die BFI neuer Vermieter wird (Anschluß an LG Berlin, GE 2007, 1259 gegen LG Berlin, GE 2006, 783). (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    07.01.2008
  6. 17b C 121/08 - Mieterhöhung; Umrechnung von Bruttomiete auf Nettomiete mit zuletzt feststellbaren Betriebskosten; Betriebskostensabrechnung; Betriebskostenerhöhung
    Leitsatz: Um für ein Mieterhöhungsverlangen unter Verwendung eines Netto-Mietspiegels eine vereinbarte Bruttokaltmiete um den Betriebskostenanteil zu bereinigen, sind die auf die Wohnung entfallenden zuletzt feststellbaren Betriebskosten zugrunde zu legen. Dafür genügt es, die zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung zuletzt bekannte Betriebskostenabrechnung zu verwenden. Das Mieterhöhungsverlangen ist nicht formell unwirksam, wenn die entsprechende Betriebskostenabrechnung nicht beigefügt wird. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    26.09.2008
  7. 17b C 295/07 - Zuschlag für öffentlich geförderten Wohnraum bei Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; sozialer Wohnungsbau; Wirtschaftlichkeitsberechnung; laufende Aufwendungen; Kostenmiete
    Leitsatz: Der Vermieter öffentlich geförderten Wohnraums ist berechtigt, für die von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen Kosten gem. § 28 Abs. 4 II. BV anzusetzen, wenn die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter fehlgeschlagen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    06.06.2008
  8. 18 C 248/08 - Austausch einer Nachtstromspeicherheizung gegen eine Gaszentralheizung nicht duldungspflichtig
    Leitsatz: Der Austausch einer Nachtstromspeicherheizung gegen eine Gaszentralheizung ist weder als Wertverbesserungs- noch als Energieeinsparungsmaßnahme duldungspflichtig, wenn in der Modernisierungsankündigung lediglich der derzeit geltende Preis für Nachtstrom mit demjenigen für Erdgas verglichen wird. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    15.12.2008
  9. 2 C 213/08 - Nutzungsentschädigung bei vorzeitiger Rückgabe
    Leitsatz: Stimmt der Vermieter nach einer wirksamen Kündigung der Bitte des Mieters um eine Räumungsfrist zum Ende des Monats zu, schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat auch dann, wenn die Mieträume vorfristig zurückgegeben werden. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    09.10.2008
  10. 4 C 539/07 - Unzureichender Beweisantritt für den Zugang der Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Ein Beweisantritt auf Parteivernehmung des Mieters zum Beweis für den bestrittenen Zugang eines Mieterhöhungsverlangens ist als Ausforschungsbeweis unzulässig, wenn der Vermieter nur vorgetragen hat, das Schreiben sei ordnungsgemäß zur Post gegeben worden. 2. Fertigt das Gericht später eine Kopie des mit der Klageschrift für das Gericht eingereichten Mieterhöhungsverlangens und stellt diese dem Mieter zu, fehlt es jedenfalls dann am Erklärungswillen des Vermieters, wenn nicht feststellbar ist, ob die mit der Klageschrift eingereichte Kopie mit dem Original übereinstimmt. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    02.09.2008