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  1. 20 C 226/07 - Strenge Anforderungen an Darlegung der Mietminderung wegen umfangreicher Baumaßnahmen; Mietmängel; Bautagebuch; Substantiierungspflicht
    Leitsatz: Zur Darlegung der Mietminderung wegen umfangreicher Baumaßnahmen genügt die Bezugnahme auf ein "Bautagebuch" nicht. Nötig ist eine tageweise genaue Beschreibung der Beeinträchtigungen nach Art, Umfang und Intensität sowie Dauer. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    21.01.2008
  2. 21 C 206/07 - Mieterhöhung für unsanierte Wohnung mit Sammelgutachten über sanierte Wohnungen ("Nikolaiviertel"); formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Stützt sich das zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens herangezogene Sammelgutachten auf im wesentlichen sanierte Wohnungen, so ist es zur Begründung der Mieterhöhung für eine nicht sanierte Wohnung nicht verwertbar mit der Folge, dass die Zustimmungsklage als unzulässig abzuweisen ist.
    AG Mitte
    09.01.2008
  3. 29 C 36/08 - Umgestaltung einer Terrassenfläche zu Wohnraum durch Mehrheitsbeschluss; unzulässige bauliche Veränderung; Beschlusskompetenz; Substanzeingriff in Gemeinschaftseigentum; optische Veränderung
    Leitsatz: Ein Mehrheitsbeschluss, durch den die Umgestaltung einer Terrassenfläche zum Teil eines Wohnraumes gestartet wird, stellt sich durch die Möglichkeit der intensiveren Nutzung der Wohnung als unzulässige bauliche Veränderung dar und ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    20.11.2008
  4. 5 C 152/07 - Wohnwertmerkmale für Berliner Mietspiegel 2007; modernes Bad; eingeschränkt nutzbares Toilettenbecken; Fenster ohne Kippfunktion; geräumigen Balkon; stark vernachlässigte Umgebung; Graffiti; unterlassene Instandsetzung über einen längeren Zeitraum; vermehrt auftretendem Leerstand von Gewerbeflächen; Waschmaschine in der Küche; Putzschäden oder erhebliche Schäden an der Dacheindeckung; überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand; behebbare Mängel des Mietobjekt
    Leitsatz: 1. Ein modernes Bad liegt auch dann vor, wenn es sich um einen kleinen Raum mit einem Fenster ohne Kippfunktion handelt. 2. Für einen geräumigen Balkon reicht es aus, wenn ein Tisch aufgestellt werden kann, an dem zwei Personen Platz nehmen können (hier: 1,70 m breit und 3,00 m lang). 3. Ein überdurchschnittlicher Instandhaltungszustand des Gebäudes liegt schon dann vor, wenn die Fassade erneuert wurde. 4. Eine stark vernachlässigte Umgebung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Fassaden und Hauseingangstüren des Wohnblocks mit Graffiti beschmiert sind. Erforderlich ist eine unterlassene Instandsetzung über einen längeren Zeitraum mit der Folge von z. B. vermehrt auftretendem Leerstand von Gewerbeflächen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    11.03.2008
  5. 5 C 287/07 - Rechtsanwaltskosten für die Abwehr eines Mieterhöhungsverlangens; Anmahnung der Zustimmung zur Mieterhöhung; Absinken der ortsüblichen Vergleichsmiete durch neuen Mietspiegel vor Ablauf der Zustimmungsfrist
    Leitsatz: Der Mieter hat gegen den Vermieter, der unter Berufung auf den im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens geltenden Mietspiegel die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt hat, auch dann keinen Anspruch auf Ersatz der für die Abwehr dieses Erhöhungsverlangens entstehenden Anwaltskosten, wenn kurz vor Ablauf der Zustimmungsfrist ein neuer Mietspiegel in Kraft trat, der infolge Absenkung der Mietspiegelwerte die verlangte Miete nicht mehr rechtfertigte, der Vermieter aber dennoch die Zustimmung unter Klageandrohung anmahnte. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    08.01.2008
  6. 7 C 187/07 - Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mangels; Vorschussanspruch; Verzug des Vermieters
    Leitsatz: Ein Vermieter ist mit der Mängelbeseitigung eines Mangels nicht in Verzug, wenn ihm der Mieter keine Gelegenheit gibt, die Wohnung zu besichtigen, um sich ein Bild von den Mängeln zu machen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    18.12.2008
  7. 21 C 101/08 - Anbringung einer Parabolantenne unter Verletzung der Bausubstanz als Kündigungsgrund; Abmahnung; Satellitenschüssel auf dem Balkon; späte Kündigung (hier: nach vier Jahren); Schweigen als Zustimmung; Vertragsverletzung
    Leitsatz: 1. Eine erhebliche Vertragsverletzung, die zur ordentlichen Kündigung des Vermieters berechtigt, liegt dann vor, wenn der Mieter bei der Anbringung einer Parabolantenne die Bausubstanz beschädigt hat und die Antenne trotz Abmahnung nicht beseitigt. 2. Der Mieter kann sich nicht auf sein Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, wenn die Antenne auf dem Balkon ohne Verletzung der Bausubstanz aufgestellt werden kann und der Vermieter einer solchen Nutzung nicht widerspricht. 3. Das Kündigungsrecht ist nicht verwirkt, wenn der Vermieter ca. vier Jahre mit der Kündigung abwartet und sich zunächst auf wiederholte Abmahnungen beschränkt. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    08.10.2008
  8. 6 C 4949/08 - Besichtigungsklausel für periodisches Zutrittsrecht
    Leitsatz: Eine mietvertragliche Regelung, in der nicht auf einen besonderen Besichtigungsanlass abgestellt wird, ist unwirksam. Soweit durch die Klausel aber lediglich bestätigt werden soll, dass ein periodisches Besichtigungsrecht im Abstand von mindestens zwei Jahren besteht, ergeben sich grundsätzlich keine Bedenken. Die Besichtigung ist aber nur nach Vorankündigung gestattet. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Münster
    18.12.2008
  9. 16 C 430/07 - Ordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter Mietkaution ohne vorherige Abmahnung; erhebliche Pflichtverletzung; Zurückbehaltungsrecht an Kaution; Blanko-Verpfändungsvertrag
    Leitsatz: Zahlt der (Wohnraum-) Mieter nicht die wirksam vereinbarte Mietkaution, kann das einen Grund für eine ordentliche Kündigung wegen nicht unerheblicher schuldhafter Vertragsverletzung darstellen. Eine vorherige Abmahnung ist dann nicht erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    11.04.2008
  10. 19 C 397/07 - Kein Anspruch des Mieters auf Rücknahme einer Abmahnung des Vermieters; Beleidigung und Beschimpfungen des Hauswarts; Meinungsäußerungsfreiheit; Ehrverletzung
    Leitsatz: Es besteht keine nebenvertragliche Verpflichtung des Vermieters, eine dem Mieter erteilte Abmahnung zurückzunehmen, solange diese im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit sachlich gefasst und nicht offensichtlich mutwillig ist.
    AG Neukölln
    19.02.2008