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  1. 46 C 303/08 - Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters
    Leitsatz: 1. Der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters verjährt in drei Jahren. 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mieter Kenntnis vom Mangel erlangt hat.
    AG Düren
    04.11.2008
  2. 33 C 208/08 (C) - Zahlungsverzug; Kündigung wegen Widerruf der Einzugsermächtigung
    Leitsatz: Widerruft der Insolvenzverwalter die aufgrund einer Einzugsermächtigung erfolgte Überweisung, trifft den Mieter an dem dann eintretenden Mietrückstand kein Verschulden. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Fulda
    24.11.2008
  3. 711A C 56/08 - Mietzuschlag für teilgewerbliche Nutzung
    Leitsatz: Bei teilgewerblicher Nutzung einer Wohnung ist in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 NMV im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens zur Mieterhöhung ein anteiliger Zuschlag gerechtfertigt. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Hamburg-Wandsbek
    01.10.2008
  4. 16 C 205/07 - Vorwegabzug für Gewerbe (Grundsteuer, Versicherungsprämien); Kaufhaus; Hauswartskosten; Ablesewerte von Heizkostenverteilern an Steigeleitungen; Nutzerwechselgebühr; Kosten des Nutzerwechsels; Messdifferenzen; Messtoleranzen; Messfehlertoleranz bei Wasserkosten; Betriebskosten; Kontrollgänge zur Verkehrssicherung; Hauswartsaufgaben; Hauswartsleistungen; Hauswart; Kontrolle und Überprüfung von Haustüren und Hoftüren; Ablesen von Hauptzählern und Zwischenzählern; Verwaltungskosten; Verwaltungsaufgaben des Hauswarts; Kontrolle von Handwerkern und Fremdfirmen; Kontrolle von Rettungswegen und Fluchtwegen; Kontrolle haustechnischer Anlagen, Abflüssen, Wachküche, Trockenboden, Ruhezeiten
    Leitsatz: 1. Ein Vorwegabzug für die auf Gewerbe entfallenden Grundsteuern ist nicht notwendig, wenn sie nicht höher sind als für Wohneinheiten. Dasselbe gilt für Versicherungsprämien, die für Gewerbe und Wohnanteil getrennt berechnet werden. 2. Zu den als Hauswartskosten umlagefähigen Betriebskosten gehören die Vergütungen für Kontrollgänge zur Verkehrssicherung, die Wartung, Pflege und Überwachung der haustechnischen Anlagen, Kontrolle und Abnahme der Wartungsfirmen, Notdienst zur Störungsbeseitigung auch außerhalb der Geschäftszeiten, Kontrolle und Überprüfung der Haus- und Hoftüren. Das mit nur geringem Zeitaufwand verbundene Ablesen der Haupt- und Zwischenzähler kann dabei vernachlässigt werden. 3. Die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen sind bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Heizkosten unberücksichtigt zu lassen. 4. Die formularmäßige Überwälzung der Kosten der Ermittlung der verbrauchsabhängigen Heizkosten bei Nutzerwechsel auf den Mieter ist unwirksam. 5. Die Differenzen zwischen dem an den Einzelwasserzählern und dem Hauszähler gemessenen Verbrauch ist bis zu einer Messfehlertoleranz von 20 % zu akzeptieren. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Hohenschönhausen
    31.03.2008
  5. 4 C 100/08 - Mieterhöhungsverlangen; Orientierungsmerkmale; geräumiger Balkon; abschließbare Müllstandsfläche
    Leitsatz: 1. Ein Balkon mit einer Grundfläche von mindestens 4 m2 ist auch dann "geräumig", wenn er zwar 6 m lang, aber nur 1,17 m breit ist. 2. Eine Müllstandsfläche ist auch dann "abschließbar", wenn die Schließanlage von Unbefugten mittels eines Hilfsmittels geöffnet werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Hohenschönhausen
    06.06.2008
  6. 7 C 174/08 - Formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: 1. Ändert der Vermieter einseitig den vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel, führt dies zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. 2. Ist vertraglich vereinbart, dass Betriebskosten nach der Fläche aller Wohnungen einschließlich der als Gewerberaum genutzten Kellerfläche umgelegt werden können, ist der Vermieter nicht berechtigt, einseitig die Kellerfläche aus der Berechnung herauszunehmen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Hohenschönhausen
    28.10.2008
  7. 8 C 185/08 - Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters; Energieausweis; Energieverbrauch; Energieversorgungsunternehmen; Datenschutz
    Leitsatz: Ein Versorgungsunternehmen ist ohne Einwilligung des Mieters nicht berechtigt, dem Vermieter die Verbrauchsdaten des Mieters zu übermitteln. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Karlsruhe
    15.07.2008
  8. 220 C 152/07 - 3 % Mietminderung wegen eines unterdimensionierten elektronischen Durchlauferhitzers; mangelhafte Warmwasserversorgung; in der Regel kein Mietmangel bei Ausfall der Heizung außerhalb der Heizperiode; Anspruch auf Beheizung außerhalb der Heizperiode bei Außentemperaturen unter 12 °C an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen; Berechnung der Mietminderung; Mängelhaftung; vertragsgemäßer Gebrauch; Geschirrspüler; Duschen; Kochen
    Leitsatz: 1. Kann ein mitvermieteter Durchlauferhitzer nicht ausreichend Wasser erwärmen, so dass es in einem Mehr-Personen-Haushalt nicht möglich ist, dass eine Person duscht und eine andere gleichzeitig das Geschirr abspült oder mit warmem Wasser kocht, liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Mietsache um 3 % mindert. 2. Fällt die Heizungsanlage außerhalb der üblichen Heizperiode - also außerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 30. April - aus, so stellt dies in der Regel keinen Mangel der Mietsache dar. Ausnahmsweise liegt ein Mangel vor, wenn die Außentemperatur auf ein Niveau sinkt, das mit dem Temperatur-Niveau in der üblichen Heizperiode zu vergleichen ist; hiervon ist jedoch erst auszugehen, wenn die Außentemperatur an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen weniger als 12 °C beträgt. (Leitsätze des Einsenders)
    AG Köln
    09.04.2008
  9. 220 C 422/07 - Konkludente Umlage von Betriebskosten durch vorbehaltslose Zahlung auf Betriebskostenabrechnungen
    Leitsatz: Haben die Parteien die Umlage bestimmter Betriebskosten im Mietvertrag nicht vereinbart, stellt der Vermieter diese Betriebskosten aber während eines Zeitraums von 15 Jahren in die Betriebskosten-Abrechnungen ein, entrichtet der Mieter die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge stets vorbehaltlos und akzeptiert er während dieses Zeitraums alle vom Vermieter vorgenommenen Erhöhungen der monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung, so haben die Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Umlage dieser Betriebskosten getroffen.
    AG Köln
    14.05.2008
  10. 220 C 435/07 - Kein Anscheinsbeweis für rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung; Einwurf-Einschreiben
    Leitsatz: Der Vermieter muss beweisen, dass dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen ist. Die Regeln des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Abrechnung als Einwurf-Einschreiben versandt hat.
    AG Köln
    16.07.2008