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9 C 15/08 - Keine Schätzung nicht verbrauchsabhängig erfasster Heiz- und Warmwasserkosten; Einbau von Heizkostenverteilern während der Heizperiode; Heizkostenabrechnung; Hochrechnung; Heizkostenverteilung in Sonderfällen; VerbrauchserfassungLeitsatz: Werden Verbrauchserfassungsgeräte für Heiz- und Warmwasserkosten erst während des laufenden Abrechnungszeitraums eingebaut, ist eine Schätzung des für die vorangegangene Zeit nicht erfassten Verbrauchs nicht zulässig. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick29.04.2008
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220 C 152/07 - 3 % Mietminderung wegen eines unterdimensionierten elektronischen Durchlauferhitzers; mangelhafte Warmwasserversorgung; in der Regel kein Mietmangel bei Ausfall der Heizung außerhalb der Heizperiode; Anspruch auf Beheizung außerhalb der Heizperiode bei Außentemperaturen unter 12 °C an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen; Berechnung der Mietminderung; Mängelhaftung; vertragsgemäßer Gebrauch; Geschirrspüler; Duschen; KochenLeitsatz: 1. Kann ein mitvermieteter Durchlauferhitzer nicht ausreichend Wasser erwärmen, so dass es in einem Mehr-Personen-Haushalt nicht möglich ist, dass eine Person duscht und eine andere gleichzeitig das Geschirr abspült oder mit warmem Wasser kocht, liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Mietsache um 3 % mindert. 2. Fällt die Heizungsanlage außerhalb der üblichen Heizperiode - also außerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 30. April - aus, so stellt dies in der Regel keinen Mangel der Mietsache dar. Ausnahmsweise liegt ein Mangel vor, wenn die Außentemperatur auf ein Niveau sinkt, das mit dem Temperatur-Niveau in der üblichen Heizperiode zu vergleichen ist; hiervon ist jedoch erst auszugehen, wenn die Außentemperatur an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen weniger als 12 °C beträgt. (Leitsätze des Einsenders)AG Köln09.04.2008
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220 C 422/07 - Konkludente Umlage von Betriebskosten durch vorbehaltslose Zahlung auf BetriebskostenabrechnungenLeitsatz: Haben die Parteien die Umlage bestimmter Betriebskosten im Mietvertrag nicht vereinbart, stellt der Vermieter diese Betriebskosten aber während eines Zeitraums von 15 Jahren in die Betriebskosten-Abrechnungen ein, entrichtet der Mieter die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge stets vorbehaltlos und akzeptiert er während dieses Zeitraums alle vom Vermieter vorgenommenen Erhöhungen der monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung, so haben die Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Umlage dieser Betriebskosten getroffen.AG Köln14.05.2008
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220 C 435/07 - Kein Anscheinsbeweis für rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung; Einwurf-EinschreibenLeitsatz: Der Vermieter muss beweisen, dass dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen ist. Die Regeln des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Abrechnung als Einwurf-Einschreiben versandt hat.AG Köln16.07.2008
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220 C 55/08 - Fehlende Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters; unzulässige SaldoklageLeitsatz: 1. Der vom Vermieter beauftragte Hausverwalter ist nicht befugt, Mietzinsansprüche im eigenen Namen einzuklagen, weil er an der Durchsetzung dieser Ansprüche kein eigenes rechtlich schützenswertes Interesse hat. 2. Eine auf Mietrückstände gestützte Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger für jeden streitgegenständlichen Monat darlegt, in welcher Höhe er für diesen Monat (Rest-) Miete geltend macht. Eine Saldo-Klage ist unzulässig. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Köln25.06.2008
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224 C 34/08 - Unwirksame Kautionsvereinbarung bei unübersichtlichem VertragLeitsatz: Die Vereinbarung einer Mietkaution ist unwirksam, wenn der 50-seitige Formularmietvertrag sowie dessen Anlagen unübersichtlich sind. (Leitsatz der Redaktion)AG Köln12.08.2008
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8 C 185/08 - Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters; Energieausweis; Energieverbrauch; Energieversorgungsunternehmen; DatenschutzLeitsatz: Ein Versorgungsunternehmen ist ohne Einwilligung des Mieters nicht berechtigt, dem Vermieter die Verbrauchsdaten des Mieters zu übermitteln. (Leitsatz der Redaktion)AG Karlsruhe15.07.2008
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16 C 205/07 - Vorwegabzug für Gewerbe (Grundsteuer, Versicherungsprämien); Kaufhaus; Hauswartskosten; Ablesewerte von Heizkostenverteilern an Steigeleitungen; Nutzerwechselgebühr; Kosten des Nutzerwechsels; Messdifferenzen; Messtoleranzen; Messfehlertoleranz bei Wasserkosten; Betriebskosten; Kontrollgänge zur Verkehrssicherung; Hauswartsaufgaben; Hauswartsleistungen; Hauswart; Kontrolle und Überprüfung von Haustüren und Hoftüren; Ablesen von Hauptzählern und Zwischenzählern; Verwaltungskosten; Verwaltungsaufgaben des Hauswarts; Kontrolle von Handwerkern und Fremdfirmen; Kontrolle von Rettungswegen und Fluchtwegen; Kontrolle haustechnischer Anlagen, Abflüssen, Wachküche, Trockenboden, RuhezeitenLeitsatz: 1. Ein Vorwegabzug für die auf Gewerbe entfallenden Grundsteuern ist nicht notwendig, wenn sie nicht höher sind als für Wohneinheiten. Dasselbe gilt für Versicherungsprämien, die für Gewerbe und Wohnanteil getrennt berechnet werden. 2. Zu den als Hauswartskosten umlagefähigen Betriebskosten gehören die Vergütungen für Kontrollgänge zur Verkehrssicherung, die Wartung, Pflege und Überwachung der haustechnischen Anlagen, Kontrolle und Abnahme der Wartungsfirmen, Notdienst zur Störungsbeseitigung auch außerhalb der Geschäftszeiten, Kontrolle und Überprüfung der Haus- und Hoftüren. Das mit nur geringem Zeitaufwand verbundene Ablesen der Haupt- und Zwischenzähler kann dabei vernachlässigt werden. 3. Die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen sind bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Heizkosten unberücksichtigt zu lassen. 4. Die formularmäßige Überwälzung der Kosten der Ermittlung der verbrauchsabhängigen Heizkosten bei Nutzerwechsel auf den Mieter ist unwirksam. 5. Die Differenzen zwischen dem an den Einzelwasserzählern und dem Hauszähler gemessenen Verbrauch ist bis zu einer Messfehlertoleranz von 20 % zu akzeptieren. (Leitsätze der Redaktion)AG Hohenschönhausen31.03.2008
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4 C 100/08 - Mieterhöhungsverlangen; Orientierungsmerkmale; geräumiger Balkon; abschließbare MüllstandsflächeLeitsatz: 1. Ein Balkon mit einer Grundfläche von mindestens 4 m2 ist auch dann "geräumig", wenn er zwar 6 m lang, aber nur 1,17 m breit ist. 2. Eine Müllstandsfläche ist auch dann "abschließbar", wenn die Schließanlage von Unbefugten mittels eines Hilfsmittels geöffnet werden kann. (Leitsätze der Redaktion)AG Hohenschönhausen06.06.2008
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7 C 174/08 - Formelle Unwirksamkeit der BetriebskostenabrechnungLeitsatz: 1. Ändert der Vermieter einseitig den vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel, führt dies zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. 2. Ist vertraglich vereinbart, dass Betriebskosten nach der Fläche aller Wohnungen einschließlich der als Gewerberaum genutzten Kellerfläche umgelegt werden können, ist der Vermieter nicht berechtigt, einseitig die Kellerfläche aus der Berechnung herauszunehmen. (Leitsätze der Redaktion)AG Hohenschönhausen28.10.2008