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BVerwG 8 B 109.07 - Unlautere Machenschaften; Mauergrundstück; MachtmissbrauchLeitsatz: Enteignungen für die Errichtung von Sperranlagen (Enteignungen von "Mauergrundstücken") auf der Grundlage des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR aus dem Jahr 1961 sind generell nicht als unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG einzustufen, auch wenn diese Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zu Berlin (West) "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes der früheren DDR" waren. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG19.05.2008
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BVerwG 8 B 112.07 - Sachantrag; Beigeladene; Streitgegenstand; erweiterter Streitgegenstand; Klagebegehren; Teilentscheidung; Berechtigtenfeststellung; RestitutionsausschlussgründeLeitsatz: Will ein Verfügungsberechtigter erstmals im gerichtlichen Verfahren die zugunsten eines Restitutionsantragstellers getroffene Berechtigtenfeststellung angreifen, darf er sich nicht auf entsprechenden Vortrag beschränken, sondern muss einen Sachantrag stellen.BVerwG19.05.2008
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BVerwG 8 B 17.08 - Auskünfte des russischen Hauptstaatsarchivs; Sequestrierung; sowjetische Beschlagnahme des Vermögens; Vollzugsauftrag; EnteignungsverbotLeitsatz: 1. Die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD diente zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte. 2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kam es darauf an, ob die Enteignung auf einem Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht beruhte. 3. Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt. 4. Ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD ist erst anzunehmen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG15.05.2008
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BVerwG 5 B 15.08 - Ersatzgrundstück; Entschädigung wegen Zwangsverkaufs zur Ermöglichung der Ausreise; Wirksamkeit nichtiger VerwaltungsakteLeitsatz: 1. Fällen von Zwangsverkäufen aus Gründen der Ermöglichung einer DDR-Ausreise ist wertmäßig eine besondere Bedeutung zuzubilligen, die sie aus der Gruppe derjenigen Schädigungen gem. § 1 VermG heraushebt. 2. Auch aus internationalem Recht folgt nicht, dass die Streichung der Vorschrift in § 9 VermG a. F. weder der Eigentumsgarantie noch anderen Verfassungsbestimmungen widerspricht. 3. Zur Beantwortung der Frage, ob durch Behörden der DDR erlassene Verwaltungsakte nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben sind bzw. ob eine fortdauernde Wirksamkeit schon deswegen auszuschließen ist, weil der Verwaltungsakt bereits nach DDR-Recht nichtig war, ist grundsätzlich auf die DDR-Rechtslage (unter Einfluss der gelebten Rechtswirklichkeit) zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes abzustellen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG15.05.2008
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BVerwG 5 C 17.07 - Erwerb jüdischen Eigentums unter Wert; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; unangemessener Kaufpreis; Missbrauch der eigenen Stellung; Missverhältnis von Kaufpreis und VerkehrswertLeitsatz: Eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. begründet dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (hier: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen; Fortführung des Urteils vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 22.06 -, BVerwGE 128, 257).BVerwG15.05.2008
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BVerwG 5 B 37.08 - Ausgleichsanspruch; Ausschlussgrund des Erwerbers von Anteilsrechten nach besatzungshoheitlicher Enteignung einer KapitalgesellschaftLeitsatz: Der Erwerber von Anteilsrechten nach der besatzungshoheitlichen Enteignung hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG08.05.2008
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BVerwG 3 C 17.07 - Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs; Kenntnis der Ausgleichshöhe vom Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAGLeitsatz: Die Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beginnt zu laufen, nachdem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat; es ist nicht erforderlich, dass diese Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruht. Die Frist beträgt zehn statt vier Jahre, wenn der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder verzögert. Über diese zehn Jahre hinaus ist eine Verlängerung der Ausschlussfrist auch durch eine Unterbrechung gem. § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht möglich.BVerwG30.04.2008
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BVerwG 6 B 15.08 - Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR erworbenen AusbildungsabschlussesLeitsatz: Für die Anerkennung der "Gleichwertigkeit" nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV muss es genügen, wenn "Niveaugleichheit" des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses vorliegt, d. h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG30.04.2008
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BVerwG 8 B 3.08 - Faktische Enteignung; Inbenutzungnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als russische Heereshilfswirtschaft; Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher GrundlageLeitsatz: 1. Von einer Enteignung nach dem VermG ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirksamkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist. 2. Die Nutzung eines Gutes als russische Heereshilfswirtschaft schloss eine Enteignung im Zuge der Bodenreform nicht aus, sondern lediglich eine Freigabe für eine andere Verwendung, soweit und solange es von den sowjetischen Streitkräften oder für Verwaltungszwecke der SMAD benötigt wurde. 3. Die Beschlagnahme und Nutzung eines landwirtschaftlichen Gutes zunächst vom sowjetischen Militär und die Überlassung nach einer gewissen Zeit an deutsche Stellen lässt nicht auf einen der Enteignungsmaßnahmen konkret entgegenstehenden Willen schließen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen.)BVerwG25.04.2008
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BVerwG 5 B 23.08 - Bemessungsgrundlage für land- und forstwirtschaftliches Vermögen; Vorrang der UnternehmensrestitutionLeitsatz: Der Vorrang der Unternehmensrestitution vor den Regeln einer Einzelrestitution gilt dann, wenn der maßgebliche Zugriff auf ein lebendes (noch nicht dauerhaft stillgelegtes) Unternehmen erfolgte. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG21.04.2008