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  1. 210 C 65/08 - Abtretung der Mietzahlungsansprüche an den Erwerber durch Vereinbarung des Nutzen- und Lastenübergangs mit Übergabe; Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage des Mieters; Grundstückskaufvertrag; Wechsel von Nutzen und Lasten; Vermieterwechsel; Entgegennahme von Mieten; Umdeutung in Abtretung
    Leitsatz: Ist in dem den Mietern bekannten Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass schon mit der Übergabe Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen sollen und dieser in die Mietverträge mit den Mietern eintritt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine von ihnen beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass der Erwerber zur Entgegennahme der Mieten nicht berechtigt sei. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    08.04.2008
  2. 16 C 205/07 - Vorwegabzug für Gewerbe (Grundsteuer, Versicherungsprämien); Kaufhaus; Hauswartskosten; Ablesewerte von Heizkostenverteilern an Steigeleitungen; Nutzerwechselgebühr; Kosten des Nutzerwechsels; Messdifferenzen; Messtoleranzen; Messfehlertoleranz bei Wasserkosten; Betriebskosten; Kontrollgänge zur Verkehrssicherung; Hauswartsaufgaben; Hauswartsleistungen; Hauswart; Kontrolle und Überprüfung von Haustüren und Hoftüren; Ablesen von Hauptzählern und Zwischenzählern; Verwaltungskosten; Verwaltungsaufgaben des Hauswarts; Kontrolle von Handwerkern und Fremdfirmen; Kontrolle von Rettungswegen und Fluchtwegen; Kontrolle haustechnischer Anlagen, Abflüssen, Wachküche, Trockenboden, Ruhezeiten
    Leitsatz: 1. Ein Vorwegabzug für die auf Gewerbe entfallenden Grundsteuern ist nicht notwendig, wenn sie nicht höher sind als für Wohneinheiten. Dasselbe gilt für Versicherungsprämien, die für Gewerbe und Wohnanteil getrennt berechnet werden. 2. Zu den als Hauswartskosten umlagefähigen Betriebskosten gehören die Vergütungen für Kontrollgänge zur Verkehrssicherung, die Wartung, Pflege und Überwachung der haustechnischen Anlagen, Kontrolle und Abnahme der Wartungsfirmen, Notdienst zur Störungsbeseitigung auch außerhalb der Geschäftszeiten, Kontrolle und Überprüfung der Haus- und Hoftüren. Das mit nur geringem Zeitaufwand verbundene Ablesen der Haupt- und Zwischenzähler kann dabei vernachlässigt werden. 3. Die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen sind bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Heizkosten unberücksichtigt zu lassen. 4. Die formularmäßige Überwälzung der Kosten der Ermittlung der verbrauchsabhängigen Heizkosten bei Nutzerwechsel auf den Mieter ist unwirksam. 5. Die Differenzen zwischen dem an den Einzelwasserzählern und dem Hauszähler gemessenen Verbrauch ist bis zu einer Messfehlertoleranz von 20 % zu akzeptieren. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Hohenschönhausen
    31.03.2008
  3. 7 C 53/08 - Durchfluss von Heizungswasser bei abgedrehten Heizkörperventilen; Frostschutzstellung; Heizwasserdurchfluss; anlagenbedingte Heizkörpererwärmung; Heizkosten; Heizungskosten
    Leitsatz: Es ist vom Mieter hinzunehmen, dass auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen allein infolge der Wärmeleitung durch das Metall der Anschlussleitungen eine - wenn auch geringe - Erwärmung der Heizkörper erfolgt.
    AG Neukölln
    27.03.2008
  4. 7 C 457/07 - Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2007; Balkon mit Gefälle; verschalte Elektroinstallation; Wohnung im Hochparterre; Elektroinstallation unter Putz; nicht nutzbarer Balkon; Erdgeschosswohnung; große, geräumiger Balkon; hohe Verkehrslärmbelastung; Betrieb einerer Autowaschanlage; Staubbelastung
    Leitsatz: 1. Ein Balkon ist nicht deswegen "nicht nutzbar" i. S. d. Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2007, weil er ein Gefälle aufweist. 2. Die Elektroinstallation liegt nicht "über Putz", wenn sie nicht sichtbar ist, weil die Leitungen in Kabelkanälen gefasst, verschalt oder abgekoffert sind. 3. Liegt die Wohnung im Hochparterre, ist für sie ein Abschlag für "Lage im Erdgeschoss" nicht vorzunehmen, da sie im Vergleich zu einer herkömmlichen Erdgeschosswohnung mit einem geringeren Einbruchsrisiko behaftet ist. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Lichtenberg
    19.03.2008
  5. 16 C 503/07 - Unwirksames Mieterhöhungsverlangen an ehemaligen Betreuer des Mieters nach Aufhebung der Betreuung; Erweckung von Rechtsschein
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es nach Aufhebung der Betreuung nur dem Betreuer, nicht aber dem Mieter zugegangen ist. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Aufhebung der Betreuung dem Vermieter mitzuteilen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Wedding
    18.03.2008
  6. 211 C 3/07 - Instandsetzungspflicht des Vermieters wg. eindringenden Zigarettenrauchs aus Nachbarwohnung; Raucherwohnung; Rauchen; Exzessivrauchen; Exzessraucher; Mietmängel; Abdichtung; Geruchsbelästigung; Mietminderung; Minderung; Beeinträchtigung des Mietgebrauchs; Mangel; Gesundheitsgefährdung; Gewährleistung
    Leitsatz: Raucht ein Mitmieter so exzessiv, dass der Zigarettenrauch durch Decke und Wände in eine Nachbarwohnung dringt, kann der betroffene Mieter vom Vermieter Abhilfe durch Instandsetzung (Abdichtung) verlangen, so dass kein Zigarettenrauch (abgesehen von geöffneten Fenstern oder durch Außentüren) in die Wohnung eindringt. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    17.03.2008
  7. 19 C 499/07 - Vorwegabzug; Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Abrechnung trotz Einbaus von Verbrauchserfassungsgeräten; Betriebskostenabrechnung bei Beendigung des Mietverhältnisses während des laufenden Abrechnungszeitraums; Nutzerwechselgebühr
    Leitsatz: 1. Der Vorwegabzug für Gewerbe ist genügend erläutert, wenn in der Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten und der davon vorweg für das Gewerbe abgezogene Betrag dargestellt worden sind. 2. Werden Be- und Entwässerungskosten nach dem Einbau von Wasseruhren nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, ist der Mieter berechtigt, die Kosten des auf ihn entfallenden Anteils um 15 % zu kürzen. 3. Zieht der Mieter während des laufenden Abrechnungszeitraumes aus, kann der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kosten des gesamten Abrechnungszeitraumes anteilig auf ihn umlegen, ohne eine gesonderte Abrechnung für den ausgezogenen Mieter erstellen zu müssen. 4. Die Kosten für den Nutzerwechsel hat der Vermieter zu tragen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Neukölln
    13.03.2008
  8. 104a C 544/07 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Spanneneinordnung; 70 Jahre alte Bodenfliesen in der Küche; unzureichende Elektroinstallation; Betrieb von elektrischen Haushaltsgeräten; Loggia mit 2,5 m2 nicht wohnwerterhöhend; zusätzlicher Nutzraum außerhalb der Wohnung (Waschküche); Auftreten von Ratten; aufwendiges Wohnumfeld; ungepflegte und offene Müllstandsfläche; Instandhaltungszustand des Hauses; Waschmaschine
    Leitsatz: 1. Auch fast 70 Jahre alte Bodenfliesen in der Küche sind wohnwerterhöhend. 2. Eine unzureichende Elektroinstallation liegt vor, wenn die Stromversorgung den Gebrauch einer Vielzahl von elektronischen Haushalts-, Kosmetik- und Unterhaltungsgeräten nicht mehr ermöglicht. 3. Eine Loggia mit einer Fläche von 2,5 m2 ist nicht wohnwerterhöhend. 4. Eine Waschküche außerhalb der Wohnung ist wohnwerterhöhend. 5. Das Auftreten von Ratten stellt einen behebbaren Mangel dar und spielt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine Rolle. 6. Eine ungepflegte und offene Müllstandsfläche ist nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nur dann wohnwertmindernd, wenn beide Kriterien erfüllt sind; dass gelegentlich einzelne Mülltonnen wegen des anfallenden Mülls nicht ganz geschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Annahme einer ungenügenden Pflege der Müllstandsfläche.
    AG Schöneberg
    12.03.2008
  9. 5 C 152/07 - Wohnwertmerkmale für Berliner Mietspiegel 2007; modernes Bad; eingeschränkt nutzbares Toilettenbecken; Fenster ohne Kippfunktion; geräumigen Balkon; stark vernachlässigte Umgebung; Graffiti; unterlassene Instandsetzung über einen längeren Zeitraum; vermehrt auftretendem Leerstand von Gewerbeflächen; Waschmaschine in der Küche; Putzschäden oder erhebliche Schäden an der Dacheindeckung; überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand; behebbare Mängel des Mietobjekt
    Leitsatz: 1. Ein modernes Bad liegt auch dann vor, wenn es sich um einen kleinen Raum mit einem Fenster ohne Kippfunktion handelt. 2. Für einen geräumigen Balkon reicht es aus, wenn ein Tisch aufgestellt werden kann, an dem zwei Personen Platz nehmen können (hier: 1,70 m breit und 3,00 m lang). 3. Ein überdurchschnittlicher Instandhaltungszustand des Gebäudes liegt schon dann vor, wenn die Fassade erneuert wurde. 4. Eine stark vernachlässigte Umgebung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Fassaden und Hauseingangstüren des Wohnblocks mit Graffiti beschmiert sind. Erforderlich ist eine unterlassene Instandsetzung über einen längeren Zeitraum mit der Folge von z. B. vermehrt auftretendem Leerstand von Gewerbeflächen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    11.03.2008
  10. 30 M 8020/08 - Berliner Räumung; kein Prüfungsrecht des Gerichtsvollziehers, welche Gegenstände dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen
    Leitsatz: Hat der Räumungsgläubiger das Vermieterpfandrecht an allen sich in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend gemacht, darf der Gerichtsvollzieher nicht prüfen, ob das Vermieterpfandrecht tatsächlich an den Gegenständen besteht. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    07.03.2008