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12 C 90/08 - Betriebskosten; Hauswartskosten; sonstige Betriebskosten; Rauchabzugskosten; Schädlingsbekämpfungskosten; AbflussprinzipLeitsatz: 1. Werden in einer Betriebskostenabrechnung bei den Kosten des Hauswarts auch die geringfügigen, nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten umgelegt, so ist die Abrechnung nicht deswegen formell unwirksam; der darauf entfallende Anteil kann vom Gericht geschätzt werden. 2. Die Kosten der Wartung der Rauchabzugsanlage und der Schädlingsbekämpfung können nur dann als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag als umlagefähig spezifiziert worden sind. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg29.10.2008
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7 C 174/08 - Formelle Unwirksamkeit der BetriebskostenabrechnungLeitsatz: 1. Ändert der Vermieter einseitig den vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel, führt dies zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. 2. Ist vertraglich vereinbart, dass Betriebskosten nach der Fläche aller Wohnungen einschließlich der als Gewerberaum genutzten Kellerfläche umgelegt werden können, ist der Vermieter nicht berechtigt, einseitig die Kellerfläche aus der Berechnung herauszunehmen. (Leitsätze der Redaktion)AG Hohenschönhausen28.10.2008
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7 C 220/08 - Orientierungshilfe; unzureichende Warmwasserversorgung; fehlende Spüle; nicht begehbarer Verschlag kein Abstellraum; unzureichende ElektroinstallationLeitsatz: 1. Die Warmwasserversorgung der Wohnung ist unzureichend, wenn für die gemeinschaftliche Versorgung von Bad/WC und Küche lediglich ein Boiler mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern zur Verfügung steht. 2. Hat der Mieter - und nicht der Vermieter - die vorhandene Spüle und den Herd selbst gestellt, ist die Küche als ohne Kochmöglichkeit und ohne Spüle ausgestattet anzusehen. 3. Rollläden im ersten Obergeschoss sind nicht wohnwerterhöhend. 4. Ein an die Küche angrenzender Verschlag mit einer Grundfläche von knapp 0,84 m2 ist nicht als Abstellraum anzusehen. 5. Die Elektroinstallation ist unzureichend, wenn das Wohnzimmer mit zu wenigen und teilweise veralteten Steckdosen ausgestattet ist. (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick28.10.2008
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234 C 100/08 - Neues Mieterhöhungsverlangen nach TeilzustimmungLeitsatz: Hat der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete bis zu einem bestimmten Betrag der Nettomiete zugestimmt, liegt darin eine Teilzustimmung, die ein späteres Mieterhöhungsverlangen innerhalb der Wartefrist ausschließt. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg17.10.2008
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2 C 213/08 - Nutzungsentschädigung bei vorzeitiger RückgabeLeitsatz: Stimmt der Vermieter nach einer wirksamen Kündigung der Bitte des Mieters um eine Räumungsfrist zum Ende des Monats zu, schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat auch dann, wenn die Mieträume vorfristig zurückgegeben werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Schöneberg09.10.2008
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16 C 246/08 - Kein Anspruch des Mieters auf Auskehrung eines weiteren Betriebskostenguthabens nach späterer Erläuterung der innerhalb der Abrechnungsfrist erteilten, formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung über das dort errechnete Guthaben hinausLeitsatz: Wird eine innerhalb der Abrechnungsfrist erteilte, formell unwirksame Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben des Mieters durch Erläuterung nach Fristablauf wirksam, kann der Mieter über das in der fristgemäßen Abrechnung ausgewiesene Guthaben hinaus keine Rückforderungsansprüche geltend machen. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg09.10.2008
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205 C 103/08 - Schaden durch RattenbefallLeitsatz: Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels (vorliegend Rattenbefall im Keller) ist dann wegen überwiegenden Mitverschuldens des Mieters ausgeschlossen, wenn dieser fast neue Geräte im Keller lagert, die dann durch Ratten beschädigt oder zerstört werden. Der Mieter hat Vorkehrungen gegen Rattenbefall zu treffen, da in Berlin der Befall eines Kellers mit Ratten zu den gewöhnlichen Begebenheiten zählt. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg08.10.2008
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21 C 101/08 - Anbringung einer Parabolantenne unter Verletzung der Bausubstanz als Kündigungsgrund; Abmahnung; Satellitenschüssel auf dem Balkon; späte Kündigung (hier: nach vier Jahren); Schweigen als Zustimmung; VertragsverletzungLeitsatz: 1. Eine erhebliche Vertragsverletzung, die zur ordentlichen Kündigung des Vermieters berechtigt, liegt dann vor, wenn der Mieter bei der Anbringung einer Parabolantenne die Bausubstanz beschädigt hat und die Antenne trotz Abmahnung nicht beseitigt. 2. Der Mieter kann sich nicht auf sein Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, wenn die Antenne auf dem Balkon ohne Verletzung der Bausubstanz aufgestellt werden kann und der Vermieter einer solchen Nutzung nicht widerspricht. 3. Das Kündigungsrecht ist nicht verwirkt, wenn der Vermieter ca. vier Jahre mit der Kündigung abwartet und sich zunächst auf wiederholte Abmahnungen beschränkt. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte08.10.2008
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145 C 5372/08 - Modernisierende Mängelbeseitigung; Laminatfußboden statt TeppichbodenLeitsatz: 1. Es stellt keinen Eingriff in das Auswahlermessen des Vermieters dar, wenn der Mieter bei vorhandenem mangelhaften textilen Fußbodenbelag die Ausführungsart Laminatfußboden zur Mängelbeseitigung ablehnt und der Vermieter nicht die Maßgaben des § 554 Abs. 3 BGB beachtet. 2. Eine Modernisierungsmaßnahme, die gleichzeitig eine Mängelbeseitigung darstellt, muss den Maßgaben des § 554 Abs. 3 BGB entsprechen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mit dieser Maßnahme keinerlei Mieterhöhung verbunden ist und der Vermieter dies ausdrücklich klargestellt hat. (Leitsätze der Redaktion)AG Dresden02.10.2008
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10a C 116/07 - Orientierungshilfe; freistehende nicht verblendete Badewanne; Fliesenspiegel; Wandfliesen im Arbeitsbereich; Abstellraum; aus 1950 stammende Kücheneinrichtung; moderne Einbauküche; Nische im Flur; fehlende Steckdose im Bad; Linoleumfußboden kein hochwertiger BodenbelagLeitsatz: 1. Eine freistehende Badewanne ohne Verblendung ist negativ zu bewerten. 2. Das Merkmal "Wandfliesen im Arbeitsbereich" liegt nur dann vor, wenn der Fliesenspiegel mindestens die Arbeitsflächen von Herd und Spüle vollständig umfasst. 3. Eine aus 1950 stammende Kücheneinrichtung inklusive eines sog. "Stufenbeckens" und eines Wandschrankes ist nicht mehr als wohnwerterhöhende "komplette Einbauküche mit Ober- und Unterschränken" anzusehen. 4. Eine nicht verschließbare Nische im Flur ist kein "Abstellraum". 5. Das Fehlen einer Steckdose im Bad ist wohnwertmindernd. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg02.10.2008