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Suchergebnis Urteilssuche (121 - 130 von 883)

  1. 8 U 1167/08 - Grundstückskaufpreis, Provisionsanspruch, Maklervertragsparteien
    Leitsatz: 1. Ein Provisionsanspruch des Käufermaklers entsteht grundsätzlich nicht, wenn der tatsächlich zu zahlende Grundstückskaufpreis den zuvor von den Maklervertragsparteien übereinstimmend vorgestellten Preis um 25 % übersteigt. 2. Tritt ein Makler unaufgefordert an den Mieter einer Eigentumswohnung heran und teilt ihm neben der Verkaufsabsicht des Vermieters/Eigentümers mit, dass er sich für den Mieter bei Interesse um den Ankauf bemühen könne, ist ein im Anschluss gegebenes Provisionsversprechen des erwerbsinteressierten Mieters allein als Vermittlungs- und nicht auch als Nachweismaklerauftrag auszulegen.
    OLG Dresden
    18.09.2008
  2. 11 U 6/07 - Anspruch auf Befreiung von Grundpfandrechten im nicht zu übernehmenden Umfang; Schadensersatz wegen nicht erfolgter Freistellung
    Leitsatz: Verweigert der aus einem vom Berechtigten nicht zu übernehmenden Grundpfandrecht Begünstigte die Freistellung des Berechtigten von dem Grundpfandrecht trotz dessen Aufforderung endgültig, kann der Berechtigte insoweit Schadensersatz verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    15.01.2008
  3. 2 Ws (Reha) 26/08 - Berechnung der Haftzeit für Opferpension
    Leitsatz: Für die Haftzeitberechnung gem. § 17 a Abs. 1 StrRehaG sind nicht die §§ 187, 188 i.V.m. § 191 BGB, sondern die §§ 25 Abs. 1 S. 4, 15 StrRehaG i.V.m. § 43 StPO maßgeblich. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    31.07.2008
  4. 3 W 49/07 - Verfahren nach Hauptsachenerledigung; hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsantrages; Darlegungslast für Erfüllung und Tilgungsbestimmung beim Mieter; Klage auf Zahlung des Mietzinses; Zahlungsklage; Erlöschung von Mietforderungen; Tilgungsbestimmung; Aufrechnung
    Leitsatz: 1. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist im Rahmen des § 91 a ZPO nicht mehr über die Frage einer Erledigung zu befinden, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits. 2. Eine Klage auf Zahlung von Mietzins ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn sie die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins angibt. 3. Für das Erlöschen (§ 362 BGB) der Mietforderung und für eine dahingehende Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet.
    OLG Brandenburg
    28.04.2008
  5. 3 W 69/07 - Abtretung von Nutzungsentschädigungsansprüchen eines Insolvenzverwalters; Forderungsabtretung; Tilgung möglicher Mietverpflichtungen; Abtretung von Forderungen; Zwangsverwaltung; Bestätigung des Annahmewillens
    Leitsatz: 1. Bei Anträgen zu Verträgen, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sind an die Betätigung des Annahmewillens (§ 151 BGB) geringe Anforderungen zu stellen. 2. Im Falle der Annahme eines Angebotes auf Abtretung von Forderungen genügt für die Bestätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151 BGB, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch einen nach außen erkennbaren Willensäußerung abgelehnt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.10.1999 - XI ZR 24/99, juris Tz. 15 = NJW 2000, 276). 3. Zur Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einer Abtretung von Nutzungsentschädigungsansprüchen eines lnsolvenzverwalters, die dieser vorsorglich und erfüllungshalber zur Tilgung möglicher Mietverpflichtungen anbietet. (Nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Brandenburg
    14.05.2008
  6. 4 U 169/07 - Ausschluss des Ausgleichs von Verbesserungen und Verschlechterungen bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts; Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung; Amtspflichtverletzung
    Leitsatz: 1. Bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts findet ein Ausgleich für Verschlechterungen des Zustandes der zurückübertragenen Vermögenswerte nicht statt. Das gilt sowohl für Verschlechterungen, die im Zeitraum bis zum 3.10.1990 entstanden sind, als auch solche aus dem Zeitraum zwischen dem 3.10.1990 bis zur Entscheidung über die Rückübertragung. 2. Die aus § 12 Abs. 1 VZOG folgende Pflicht, nur erlaubte Maßnahmen im Sinne dieser Regelung durchzuführen, ist zwar ebenso wie die Anzeige- und Wartepflicht vor Durchführung einer Maßnahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VZOG grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche des Restitutionsberechtigten zu begründen. Diente die Maßnahme jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a VZOG dem zulässigen Zweck der Schaffung von Arbeitsplätzen, ist sie als erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG anzusehen. 3. Unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung kommt eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten gegenüber dem Restitutionsberechtigten zum Schadensersatz nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte den Zustand des restitutionsbefangenen Gegenstandes vor der Rückgabe arglistig verändert hat. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    06.08.2008
  7. 5 U 117/07 - Zuordnung; Kommunaleigentum; Gebäudeeigentum; Dienstleistung; Nutzungsentschädigung; Fondsinhaberschaft; Umwandlung; Nutzungsvertrag
    Leitsatz: 1. Die auf im Eigentum des Volkes errichteten Gebäude standen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 459 ZGB erfüllt sind, ebenfalls grundsätzlich in Volkseigentum. 2. Selbständiges Gebäudeeigentum konnte im Wege der Fondsinhaberschaft nicht nach § 11 Abs. 2 THG erworben werden, wenn es sich bei dem umgewandelten, ehemals volkseigenen Betrieb um einen der betreffenden Stadt unterstellten Betrieb handelte. 3. Ein Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums nach § 2 Abs. 2 5. DVO THG setzt neben einer fristgerechten Anzeige den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraus, auf dessen Grundlage die Nutzung erfolgte.
    OLG Brandenburg
    02.10.2008
  8. 5 U 125/07 - Vorkaufsrecht der Garagenteilflächennutzer
    Leitsatz: 1. Mehreren Garagenteilflächennutzern steht das Vorkaufsrecht bei der erstmaligen Veräußerung an einen Dritten nur gemeinschaftlich zu; die Ausübung des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts durch nur einen einzelnen Mitberechtigten ist unwirksam. 2. Das Vorkaufsrecht kann bereits vor Wirksamkeit des Kaufvertrages mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ohne vorherige Mitteilung des Verpflichteten ausgeübt werden. 3. Ob die überlassene Fläche die halbe Grundstücksgröße übersteigt, beurteilt sich nicht nur nach der Größe der Garagenstellfläche; vielmehr sind auch die vertraglich zur Nutzung überlassenen Sicherheitsabstands, Zufahrts- und Rangierflächen zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    03.07.2008
  9. 5 U 171/07 - Teilurteil; Schriftsatznachlass; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Leitungsrecht; Fernwärmeleitung; Ausgleichsanspruch; Nutzbarkeitseinschränkung; Stichtag
    Leitsatz: 1. Wird eine Klageerweiterung nicht rechtshängig, ist ein Teilurteil nur über die rechtshängige Klage(teil)forderung zulässig. 2. Geht ein nachgelassener Schriftsatz nach Ablauf der eingeräumten Frist ein, hat das Gericht zu prüfen, ob das verspätete Vorbringen bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Dieses Vorbringen darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die Überschreitung der Frist für den Schriftsatznachlass nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder der richterlichen Entscheidungsfindung geführt hat. 3. Maßgeblich für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs für eine Fernwärmeleitung ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks am 25. Dezember 1993. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    27.11.2008
  10. 5 U 41/08 - Erbbaurecht; Erbbauzins; Heimfallrecht; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Investitionsvorrang; Geschäftsgrundlage; Vertragsauflösung; Vertragsanpassung; Verzugszins
    Leitsatz: 1. Der (dingliche) Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses besteht - als Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts -, solange das Erbbaurecht Bestand hat. Das Erbbaurecht erlischt nicht bereits mit Geltendmachung des Heimfallrechts bzw. des Übertragungsanspruchs, sondern erst mit dem dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer; bis dahin besteht der Erbbauzinsanspruch fort. 2. Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Grundstückseigentümers, von einem Heimfallrecht Gebrauch zu machen. Für die Begründung einer solchen Pflicht bedürfte es gem. § 11 Abs. 2 ErbbauRG i. V. m. § 311 b Abs. 1 BGB (n. F.) (§ 313 Satz 1 BGB a. F.) einer dahingehenden notariell beurkundeten vertraglichen Vereinbarung. 3. Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 InVorG geregelte Pflicht des Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) zur Geltendmachung der sich aus dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ergebenden Rechte (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. c InVorG) besteht allein gegenüber dem Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, nicht aber gegenüber dem Begünstigten des Investitionsvorrangbescheides und Vertragspartner des Verfügungsberechtigten. 4. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn sich mit der Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in den alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei fällt; dies gilt insbesondere - typischerweise - für das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko des Erwerbers (Abgrenzung zu Senat, OLG-NL 2005, S. 78 ff.). 5. Ein Verzugszins ist auf den dinglichen Erbbauzins im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. §§ 1107, 289 Satz 1 BGB nicht zu entrichten. Zulässig ist jedoch die schuldrechtliche Vereinbarung eines ("Straf"-) Zinses für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des (zugleich auch: schuldrechtlich vereinbarten) Erbbauzinses. (Nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Brandenburg
    20.11.2008