XI ZB 28/19 - Kapitalanleger-Musterverfahren, Kfz-Stellplätze im Verkaufsprospekt, Prospektfehler für Immobilienfonds, Prospekthaftung nach mangelhafter Aufklärung
Leitsatz:
a) Ergibt sich
aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in
der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter
als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich
widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist
der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von
ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund
der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen
Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist
im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung
der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der
Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.
b) Das
Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten
sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien „inhaltlich
geeignet“, den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu
begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren
als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni
2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12,
BGHZ 203, 1 Rn. 138).