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Urteil Einfache Anwaltsgebühr bei Vertretung in der Zwangsversteigerung mit meh-reren Beteiligten
Schlagworte
Einfache Anwaltsgebühr bei Vertretung in der Zwangsversteigerung mit meh-reren Beteiligten
Leitsatz
Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.
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