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Urteil Risse an der Zimmerdecke auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen, Instandsetzungsanspruch des Mieters nach Kündigung, unzureichende Kooperation des Mieters bei Mangelbeseitigung


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Risse an der Zimmerdecke auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen, Instandsetzungsanspruch des Mieters nach Kündigung, unzureichende Kooperation des Mieters bei Mangelbeseitigung

Leitsätze

1. Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch im Falle wirksamer vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf den Mieter nicht von diesem, sondern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vermieter zu beseitigen.

2. Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von (Bagatell-) Mängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

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