Urteil Risse an der Zimmerdecke auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen, Instandsetzungsanspruch des Mieters nach Kündigung, unzureichende Kooperation des Mieters bei Mangelbeseitigung
Schlagworte
Risse an der Zimmerdecke auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen, Instandsetzungsanspruch des Mieters nach Kündigung, unzureichende Kooperation des Mieters bei Mangelbeseitigung
Leitsätze
1. Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch im Falle wirksamer vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf den Mieter nicht von diesem, sondern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vermieter zu beseitigen.
2. Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von (Bagatell-) Mängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
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