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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
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VIII ZB 16/22 - Beschwerdewert für Vollstreckungsgegenklage gegen Urteil zur Zutrittsge-währungLeitsatz: Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen auf Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung und auf Duldung der Durchführung von Prüf- und Reparaturarbeiten (hier: vermuteter Rohrbruch) gerichteten Vollstreckungstitel.BGH23.05.2023
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VIII ZR 68/17 - Zahlungsklage auf Basis eines fortgeschriebenen MieterkontosLeitsatz: ...167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN; vom 13. Juli...BGH21.03.2018
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VIII ZR 84/17 - Zahlungsklage auf Basis eines fortgeschriebenen MieterkontosLeitsatz: ...Anschluss an BGH, Urteil vom heutigen Tage - VIII...BGH21.03.2018
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V ZR 246/21 - Wiederholung eines für ungültig erklärten BeschlussesLeitsatz: ..., Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ...BGH10.02.2023
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V ZR 307/13 - Kaufvertrag mit aufschiebender Bedingung der Änderung des BebauungsplansLeitsatz: a) Ein Kaufvertrag, mit dem eine Gemeinde ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass ein Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt, verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. b) Der Käufer kann sich von einem in dieser Weise aufschiebend bedingten Vertrag lösen, wenn ihm ein Zuwarten auf das Gelingen der Bauleitplanung unzumutbar geworden ist.BGH02.10.2015
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VII ZR 245/23 - Verjährungsfrist des Anspruchs auf BauhandwerkersicherungLeitsatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23. Oktober 2008) beginnt in entsprechender Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.BGH21.11.2024
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VI ZR 1370/20 - Räumungsrechtsstreit wegen Untervermietung, Mieter heimlich videoüberwachtLeitsatz: 1. a) Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.b) Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst, e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten.c) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO.2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.BGH12.03.2024