« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (11 - 17 von 17)

  1. V ZR 32/21 - Ersatzanspruch aus GoA für eigenmächtigen Verwalter
    Leitsatz: ...(Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR...
    BGH
    10.12.2021
  2. V ZR 270/01 - Ankaufsrecht; Einrede fehlender Nutzbarkeit, Einrede geringer Restnutzungsdauer
    Leitsatz: 1. Auch die Vermietung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Nutzung, die der Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG entgegensteht. 2. Die Einrede geringer Restnutzungsdauer (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG) braucht nicht ausdrücklich erhoben zu werden. Es reicht vielmehr aus, daß der Wille des Grundstückseigentümers zum Ausdruck kommt, den Abschluß des verlangten Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrages wegen der geringen Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu verweigern.
    BGH
    20.09.2002
  3. V ZR 203/17 - Beschlussersetzung bei dringender Reparaturbedürftigkeit
    Leitsatz: ..., Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ...
    BGH
    04.05.2018
  4. 1 BvR 526/19 - Zulässige Richterablehnung eines Kollegialgerichts
    Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Richterablehnung, die sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist, gilt dann, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solchem begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll und die abgelehnten Richter durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind.(Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    05.05.2021
  5. V ZB 5/95 - Hundehaltungsverbot der Wohnungseigentümergemeinschaft
    Leitsatz: Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, hat vereinbarungsersetzenden Charakter (vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1994, V ZB 2/93, NJW 1994, 3230) und bindet alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift.
    BGH
    04.05.1995
  6. V ZB 22/04 - Anspruch auf Änderung der Kostenverteilungsschlüssel; ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung; keine Stimmrechtsvermehrung bei Unterteilung einer WE und Objektstimmrecht
    Leitsatz: 1. Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist, kann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungseigentümers festgestellt werden. 2. Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels führen. 3. Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.
    BGH
    07.10.2004
  7. V ZB 1/06 - Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten bei Wohnungseigentümergemeinschaften im Innenverhältnis nach Wohnungseigentumsanteilen oder nach Wohneinheiten und nicht nach Kopfstimmprinzip; Umlage von Verwaltungskosten; Kosten eines Rechtsstreits; Miteigentumsanteile
    Leitsatz: a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden. c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
    BGH
    15.03.2007