2-13 S 150/17 - Verbindung von Anfechtungsklagen
Leitsatz:
1.
Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse einer Versammlung
sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gem. § 47 WEG insoweit zu
verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten.
2.
Ein Teilurteil nur über die Anfechtungsklage eines Klägers ist unzulässig.