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  1. VIII ZR 379/20 - Miete für Rauchwarnmelder keine Betriebskosten
    Leitsatz: Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
    BGH
    11.05.2022
  2. VIII ZR 6/19 - Sachverständigengutachten zur Erkrankung bei geltend gemachter Umzugs-härte
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 22.5.2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222...
    BGH
    28.04.2021
  3. VIII ZR 281/23 - Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache
    Leitsatz: ...Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII...
    BGH
    26.03.2025
  4. VIII ZR 282/23 - Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache
    Leitsatz: ...Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII...
    BGH
    26.03.2025
  5. V ZR 162/22 - Verwalterhaftung für Bauüberwachung
    Leitsatz: ..., GE 2020, 58 = ZWE 2020, 44 Rn. 16). a...
    BGH
    26.01.2024
  6. XII ZR 83/22 - Mehrkosten für die Anmietung von Ersatzräumen bei Scheitern eines Mietver-trages
    Leitsatz: Werden nach Scheitern eines Mietvertrags die Mehrkosten für ein Ersatzobjekt als Schadensersatz geltend gemacht, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, zur Gebrauchswertsdifferenz ein Sachverständigengutachten einzuholen.(Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    26.04.2023
  7. V ZR 202/21 - Prozessführungsbefugnis bei fehlendem Verwalter
    Leitsatz: Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein.
    BGH
    08.07.2022
  8. 65 S 4/17 - Schadensersatzanspruch des von Hartz IV lebenden Mieters nach unberechtigter Vollstreckung
    Leitsatz: 1. Wartet der Vermieter die Rechtskraft eines nur vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils nicht ab, trägt er vollständig die Gefahr einer unberechtigten Vollstreckung; auf die Richtigkeit des aufhebenden oder abändernden Urteils kommt es nicht an.2. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus unberechtigter Räumungsvollstreckung scheidet nicht von vornherein deshalb aus, weil die Miete für die neue Wohnung - wie für die vorherige - vom JobCenter gezahlt wird.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    01.12.2020
  9. 31 C 131/18 - Schadensersatz des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: 1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietwohnung als Schadensersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG). 2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespielt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO). 3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 €), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.
    AG Brandenburg/Havel
    31.07.2019