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Urteil Beiderseitiger Irrtum über Beendigung des Mietverhältnisses und Geschäftsgrundlage, widerrechtliche Drohung mit kurzfristiger Räumung


Schlagworte

Beiderseitiger Irrtum über Beendigung des Mietverhältnisses und Geschäftsgrundlage, widerrechtliche Drohung mit kurzfristiger Räumung

Leitsätze

1. Eine Vertragsbestimmung, die die Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses knüpft, stellt eine auflösende Bedingung dar. Macht der Mieter deutlich, nicht ausziehen zu wollen und somit die Bedingung nicht gegen sich gelten zu lassen, wird das Mietverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortgesetzt.

2. Zur Frage eines gemeinsamen Irrtums der Mietvertragsparteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Auszugstermins (im Anschluss an BGH, Urteile vom 13. Mai 1954 - IV ZR 27/54, BeckRS 1954, 31397922; vom 6. November 2003 - III ZR 376/02, NZM 2004, 28 unter I 2 a, b; vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 275/05, NJW 2007, 838 Rn. 10; jeweils m.w.N.). 


3. Für eine Mietaufhebungsvereinbarung, bei der beide Parteien irrtümlich von einem demnächst auslaufenden Mietverhältnis ausgehen, kann wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage ein Rücktritt berechtigt sein.

4. In der Ankündigung, ohne Einigung über einen Auszugstermin werde man „mit einem Rechtsanwalt vor der Tür stehen und dann müssten Sie raus“, liegt eine widerrechtliche Drohung, die zur Anfechtung berechtigt.

(Leitsätze zu 3. und 4. der Redaktion)

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