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VIII ZR 26/17 - Kein Schadensersatz statt der Leistung nach Geltendmachung der MinderungLeitsatz: 1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen. 2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. 3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.BGH09.05.2018
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14 S 117/22 - Schadensersatzansprüche und Verjährung, AufrechnungslageLeitsatz: 1. Eine Aufrechnungslage besteht auch dann, wenn der Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache noch nicht einen Zahlungsanspruch statt des Anspruchs auf Naturalrestitution geltend gemacht hat (gegen KG GE 2020, 540).2. Nach Eintritt der Verjährung kann daher wirksam gegen einen Anspruch des Mieters aufgerechnet werden.3. Schadensersatz für unterlassene Spachtelarbeiten zur Beseitigung von Dübellöchern kann der Vermieter nur verlangen, wenn erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde.4. Ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz für eine Einrichtung, die seinem Wegnahmerecht unterliegt, verjährt in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.(Leitsätze der Redaktion)LG Lübeck28.03.2024
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I ZR 113/22 - Keine Reservierungsgebühr durch FormularmaklervertragLeitsatz: ..., Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW...BGH20.04.2023
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I ZR 193/20 - Zugangsrecht des ArchitektenLeitsatz: Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.BGH29.04.2021
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66 S 90/17 - Schonfristzahlung nach einer fristlosen und zugleich hilfsweise erklärten fristgemäßen KündigungLeitsatz: 1. Wird ein Wohnraummietverhältnis nach dem Eintritt eines qualifizierten Zahlungsrückstandes fristlos und zugleich „vorsorglich hilfsweise“ fristgemäß gekündigt, so hat der Zugang dieser Erklärung das sofortige Ende des Mietverhältnisses und die gleichzeitige Entstehung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe für den Vermieter zur Folge. Die vorsorglich fristgemäß ausgesprochene Kündigung geht ins Leere, weil ein Mietverhältnis, das nach Ablauf einer Kündigungsfrist beendet werden könnte, nicht (mehr) besteht.2. Der Eingang einer Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führt dazu, dass die Wirkungen der fristlosen Kündigung - also u. a. die mit ihrem Zugang entstandenen Ansprüche des Vermieters - erlöschen. Unbeschadet dieser Rechtsfolgen bleibt es aber dabei, dass im Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Eingang der Zahlung ein Mietverhältnis nicht bestanden hat. 3. Die Frage nach der Wirkung einer „hilfsweise fristgemäß“ erklärten Kündigung entscheidet sich entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Wirkung rechtsgestaltender Verfügungen allein im Zeitpunkt ihres Zugangs. Entfaltet eine solche Kündigung zu dieser Zeit keine Wirkungen, so ist dies endgültig. Ein späteres „Wirksamwerden“ der fristgemäßen Kündigung allein durch den Eintritt neuer Verhältnisse (etwa den Eingang einer Schonfristzahlung) findet nicht statt. Ein Recht zur fristgemäßen Kündigung muss stattdessen in einem solchen Fall ggf. neu ausgeübt werden und von einem dann bestehenden Kündigungsgrund gedeckt sein.LG Berlin13.10.2017
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67 S 241/23 - Aufrechnungsklage bei Kautionsrückzahlungs- gegen SchadensersatzanspruchLeitsatz: 1. Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Verschlechterung der Mietsache, hat die Aufrechnung mangels Gleichartigkeit der Ansprüche keinen Erfolg, sofern der Vermieter nicht in unverjährter Zeit seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeübt und statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Mieter verlangt hat.2. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an der Kaution gilt im Ergebnis nichts anderes.LG Berlin24.10.2023