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Urteil Bezugnahme auf Berliner Mietspiegel mit Einschränkung „nicht qualifiziert“ unschädlich


Schlagworte

Bezugnahme auf Berliner Mietspiegel mit Einschränkung „nicht qualifiziert“ unschädlich

Leitsätze

1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter zwar auf den Mietspiegel Bezug nimmt, aber gleichzeitig mitteilt, er halte ihn nicht für qualifiziert.

2. Daran ändert sich nichts, wenn im Zustimmungsprozess der Vermieter sich zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete ausschließlich auf Sachverständigengutachten beruft.

3. Werden Einwendungen gegen den Mietspiegel von den Parteien nicht (rechtzeitig) vorgetragen, spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Berliner Mietspiegel 2015 jedenfalls als einfacher Mietspiegel zu Beweiszwecken herangezogen werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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