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Urteil Nachweis der Bewilligungsbefugnis durch Europäisches Nachlasszeugnis


Schlagworte

Nachweis der Bewilligungsbefugnis durch Europäisches Nachlasszeugnis

Leitsatz

Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.

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