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Urteil Vormiete und Mietpreisbremse
Schlagworte
Vormiete und Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Der Vermieter kann sich auf eine höhere Miete als die nach § 556d BGB zulässige berufen, wenn er im Streitfall den Mietvertrag mit dem Vormieter vorlegt.
2. Der Mieter, der sich auf ein Scheingeschäft beruft, hat die dafürsprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
(Leitsätze der Redaktion)
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