Urteil Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Mieters für überzahlte Betriebskosten, Anforderungen an Betriebskostenvereinbarung
Schlagworte
Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Mieters für überzahlte Betriebskosten, Anforderungen an Betriebskostenvereinbarung
Leitsatz
Der Anspruch des Mieters auf Erstattung von Überzahlungen der Betriebskosten wird regelmäßig mit der Erteilung der Abrechnung fällig. Für den Fall, dass der Vermieter nicht innerhalb der Abrechnungsfrist über die Betriebskosten abrechnet, wird der Rückforderungsanspruch nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist. Danach richtet sich auch die Verjährung.
(Leitsatz der Redaktion)
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