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V ZR 167/14 - Ausschluss der Sachmängelhaftung für gebrauchte Eigentumswohnung, Minderung nach Kaufrecht, kleiner SchadensersatzLeitsatz: Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.BGH24.07.2015
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V ZR 430/02 - Restitutionsverfahren; VollmachtLeitsatz: Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.BGH11.07.2003
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8 U 1796/18 - Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer WEG im Wege der kaufrechtlichen NacherfüllungLeitsatz: ...vom 24.7.2015 - V ZR 167/14, Rz. 22 ff...OLG München02.09.2021
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VII ZR 156/13 - Ansichziehen kaufvertraglicher Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger, Sachmängelhaftung für „gebrauchte“ Eigentumswohnungen nach KaufvertragsrechtUrteil: ...- V ZR 80/09, GE 2010, 489). Dies gilt...BGH25.02.2016
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V ZR 217/09 - Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Bauunternehmer; Risse durch Rüttelarbeiten am Nachbargrundstück; Bodenerschütterungen; verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Bauschäden durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstück; Störer; AbwehrrechteLeitsatz: Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen auf einem benachbarten Grundstück ausführt, schuldet dem Eigentümer keinen Ausgleich für wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigungen. (Leitsatz der Redaktion)BGH16.07.2010
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V ZR 246/14 - Bereicherungsanspruch für eigenmächtige Instandsetzung von GemeinschaftseigentumLeitsatz: a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft). c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.BGH25.09.2015
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V ZR 258/18 - Maßnahmen zur sachenrechtlichen Veränderung als Teil ordnungsmäßiger VerwaltungLeitsatz: a) Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden. b) Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.BGH20.09.2019
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V ZR 153/18 - Gekorene Ausübungsbefugnis der WEG zur Geltendmachung individueller Schadensersatzansprüche gegen den VerwalterLeitsatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.BGH08.02.2019
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V ZR 213/21 - Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, AusübungsbefugnisLeitsatz: ...- V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 45 ff.)....BGH11.11.2022
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V ZR 279/17 - Haftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten der GemeinschaftLeitsatz: Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.BGH26.10.2018
