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V ZR 328/17 - Rechtsmissbräuchliche Vergemeinschaftung von IndividualansprüchenLeitsatz: .... Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn...BGH26.10.2018
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V ZR 124/16 - Instandsetzung Sache der Gemeinschaft, Instandhaltung, Bemessung des Ersatzanspruchs bei EigenleistungLeitsatz: 1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. 2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.BGH09.12.2016
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V ZR 11/18 - Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Kauf eines Miteigentums, Sachkauf, Anspruch auf NacherfüllungLeitsatz: 1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede. 2. Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will. 3. Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu. 4. Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen. 5. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.BGH14.02.2020
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V ZB 47/16 - Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Flurkarte als Berichtigung tatsächlicher Art, Grenzverlauf zwischen GrundstückenLeitsatz: ...ZR 69/70, VersR 1973, 617)....BGH20.07.2017
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IX ZR 106/08 - Inkongruente Sicherung bei Pfändung künftiger MietforderungenLeitsatz: ...geschuldet war (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30...BGH17.09.2009
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I ZR 11/15 - Verjährung bodenschutzrechtlicher Ausgleichsansprüche, AltlastenLeitsatz: 1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).BGH29.09.2016
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XII ZR 210/09 - Rechtsnatur einer DDR-Garagengemeinschaft; Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages gegenüber einem Vertretungsberechtigten; gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis; DDR-NutzungsvertragLeitsatz: a) Zur Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR. b) Für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht. c) Das gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.BGH23.11.2011
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VIII ARZ 1/97 - Bevollmächtigungsklausel; Vollmachtsklausel; Wohnraummietvertrag; Mietermehrheit; Vertretung; Kündigung; MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme ... solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für ... Mietaufhebungsverträge." ist wirksam.BGH10.09.1997
