Urteil Verschattung einer Photovoltaikanlage durch geschützte Waldkiefer
Schlagworte
Verschattung einer Photovoltaikanlage durch geschützte Waldkiefer
Leitsätze
1. Dem Wortlaut des § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als „vorrangiger Belang“ in die jeweilige Schutzgüterabwägung eingebracht werden sollen, lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob den Belangen der Erneuerbaren Energien lediglich - wie bereits in § 2 Satz 1 EEG niedergelegt - besondere oder überragende Bedeutung zukommen soll, oder ob sie sich regelmäßig oder gar stets gegen (sämtliche) gegenläufigen Belange durchsetzen sollen, denn der Bundesgesetzgeber hat den norminternen Zielkonflikt aus Art. 20a GG nicht mit hinreichender Eindeutigkeit (regelmäßig) zu Gunsten der erneuerbaren Energien aufgelöst, so dass auch weiterhin eine Abwägung durchzuführen ist.
2. Eine verschattungsbedingt längere Amortisierungsdauer einer PV-Anlage und eine geringere Gewinnerwartung ist in die Abwägung nicht einzustellen.
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