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Urteil Wahrung der Anfechtungsfrist


Schlagworte

Wahrung der Anfechtungsfrist

Leitsätze

1. Für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.

2. Die Partei hat in der Regel schon vorab eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses, in Einzelfällen auch noch länger.

3. Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen.

4. Wenn das Berufungsgericht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine begründete Anfechtung der Sache nach vorliegen, nur „unverbindlich und informationshalber“ geprüft hat, Einzelheiten aber nicht, ist der BGH nicht in der Lage, die Begründetheit der Anfechtungsklage selbst zu prüfen, hat den Prozess also zurückzuverweisen.

(Leitsätze der Redaktion)

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