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Urteil Keine Schwärzung personenbezogener Daten bei Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte


Schlagworte

Keine Schwärzung personenbezogener Daten bei Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte

Leitsatz

1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.

2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

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