2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
Leitsatz:
1. Das Grundgesetz enthält -
von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige
Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die
Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer
Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die
Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74
GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.
2. Regelungen zur Miethöhe für
frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden
kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die
konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne
von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB
hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das
Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.