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  1. VG 31 A 241.04 - Prozessführungsbefugnis; Sachbefugnis; Liquidationsgesellschaft; Unternehmensträger; Bemessung der Entschädigung; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Entschädigungsbemessung; Hypothek
    Leitsatz: § 2 Satz 5 Halbsatz 3 NS-VEntschG schreibt die modifizierte Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG, auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens verweist, ohne Einschränkung vor.
    VG Berlin
    25.11.2005
  2. 8 Wx 10/01 - Grundbuchverfahren, Amtswiderspruch bei Restitutionsantrag
    Leitsatz: Das Restitutionsverfahren begründet zugunsten des Antragstellers keine rechtliche Position, gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs durchzusetzen.
    OLG Brandenburg
    06.09.2001
  3. 64/63 a S 173/83 - Anspruch auf Wertverbesserungszuschlag vor Abschluß des Preisstellenverfahrens; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Rechtsmittel, Wirkung; Unanfechtbarkeit; Wirkung, aufschiebende; Mieterhöhungserklärung; Kündigung, fristlose
    Leitsatz: 1. Ist ein Wertverbesserungszuschlag mietvertraglich vereinbart, ist eine Mieterhöhungserklärung gem. § 18 Abs. 1 1. BMG nicht mehr notwendig. 2. Seit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin sind Modernisierungszuschläge auch dann fällig, wenn ein vorliegender Preisstellenbescheid noch keine Bestandskraft hat; die Nichtzahlung des Zuschlags berechtigt den Vermieter, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, zur fristlosen Kündigung.
    LG Berlin
    10.08.1983
  4. 8 U 6/18 - Verletzung der Räumungspflicht kann Vorenthaltung bedeuten und Masseverbindlichkeit werden
    Der Fall: ...Beklagten u. a. Entfernung der Fundamente und...
    KG
    25.02.2019
  5. Not 6/18 - Kaufpreishinterlegung auf Notaranderkonto
    Der Fall: ...wird u. a. vorgeworfen, Gelder von...
    KG
    14.05.2019
  6. 4 Ws 46/20 - Voraussetzungen für die Einziehung bebauter Grundstücke wegen des „Herrührens“ der Geldmittel zum Erwerb aus „Vortaten“ der Geldwäsche mit Auslandsbezug, Ermessensentscheidung des Gerichts, Vereinbarkeit mit dem Grundrechtsschutz des Eigentums
    Leitsatz: 1. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen, abgesehen werden kann. 2. § 76a Abs. 4 StGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Mit dem Begriff des „Herrührens“ in § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an. Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht; anders als bei der Geldwäsche muss „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat. 4. Aufgrund der vermögens- und nicht tatbezogenen Ausrichtung des § 76a Abs. 4 StGB spielt es keine Rolle, ob die - im Einzelnen nicht bekannten - Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden. 5. § 76a Abs. 4 StGB erfasst über den Begriff des „Herrührens“ auch Fälle, in denen ein Gegenstand als Ergebnis von (gegebenenfalls auch mehrfachen) Umwandlungsprozessen an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist. Der Ersatzgegenstand braucht dabei nach den zu § 261 StGB entwickelten Grundsätzen nicht wertgleich mit dem zuvor Erlangten zu sein; vielmehr ist auch hinsichtlich solcher Surrogate von einem Herrühren im Sinne des § 261 StGB auszugehen, die im Vergleich zu dem ursprünglich Erlangten einen höheren Wert aufweisen.
    KG
    30.09.2020
  7. BVerwG 8 C 15.07 - Unternehmensrestitution; JCC; Rechtsnachfolge; Naturalrestitution; Entschädigung; anteilige Entschädigung; Liquidation; Liquidationsverpflichtung
    Leitsatz: Erhält die JCC als Rechtsnachfolgerin eines geschädigten sog. jüdischen Unternehmensträgers, an dem auch nicht-jüdische Gesellschafter Anteile hatten, einen ehemals zum Unternehmen gehörenden Vermögenswert zurück (Unternehmensrestitution), so ist sie verpflichtet, das durch die Rückerstattung Erlangte unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen. Wird nur Entschädigung in Geld gewährt, bedarf es keiner solchen Verteilung, weil der Entschädigungsanspruch der JCC dem Grunde nach auf den Anteil des "jüdischen" Gesellschafters beschränkt ist.
    BVerwG
    25.06.2008
  8. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
    BVerfG
    25.03.2021
  9. XII ZB 22/02 - Erfüllung der Auskunftspflicht mit Sachverständigen; Bewertung für Auskunftsanspruch
    Leitsatz: a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316). b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.
    BGH
    04.06.2003
  10. VII ZR 276/05 - Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen Veräußerer; Nebenansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft
    Leitsatz: 1. Ein Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuß auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, läßt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen. 2. Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, läßt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen. 3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Veräußerers von Wohnungseigentum, nach der die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. 4. Eine Klausel in einer Bürgschaft gemäß § 7 i. V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, daß die Fälligkeit und Höhe des Kaufpreisrückgewähranspruchs entweder durch ein rechtskräftiges Urteil/einen rechtskräftigen Vergleich oder durch eine übereinstimmende Erklärung von Erwerber und Veräußerer nachgewiesen werden, ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil. 5. Eine Klausel in einer Bürgschaft nach § 7 i. V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, daß der Erwerber vorher auf seinen Anspruch gegenüber der Bank aus der Pfandfreigabeverpflichtung verzichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
    BGH
    27.07.2006