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Urteil Schalldämmmaßnahmen im Anflugbereich des Flughafens Berlin-Brandenburg


Schlagworte

Schalldämmmaßnahmen im Anflugbereich des Flughafens Berlin-Brandenburg

Leitsätze

1. Wird der Antrag auf passiven Schallschutz erst nach Errichtung eines Neubaus gestellt, ist der Anspruch auf Erstattung derjenigen Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Für einen weitergehenden Anspruch bietet der PFB BER keine Grundlage. Die Mehrkosten, die entstehen, um die anspruchsberechtigten Wohnräume nachträglich so umzubauen, dass sie das Schutzniveau des PFB BER erreichen, können daher nicht verlangt werden.

2. Die Verpflichtung des Flughafenträgers, Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Planung und Errichtung zu unterstützen, um Mehrkosten zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 41), setzt eine rechtzeitige Antragstellung voraus).

3. Ein Grundstückseigentümer oder Bauherr, der durch eine verspätete Antragstellung die Möglichkeit des Flughafenträgers, sich an der Errichtung und Planung zur Vermeidung von Mehrkosten zu beteiligen, vereitelt, hat die etwaig entstehenden Mehrkosten daher selbst zu tragen. 

4. Im Falle der Beantragung und Errichtung eines Wohnhauses obliegt es den Bauherren und Grundstückseigentümern, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zu informieren. Das schließt grundsätzlich auch die Recherche etwaiger fluglärmbedingter Schallschutzansprüche ein.

5. Zur Frage eines nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erforderlichen Schalldämmmaßes.

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