4 U 175/13 - Verjährung auf die Sekunde genau
Leitsatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten
Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor
Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig
empfangen (gespeichert) worden sind, wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des
letzten Tages der Frist erfolgen, das Empfangsgerät des Gerichts als
Empfangszeit spätestens 23.59 Uhr ausweisen muss.
(Leitsatz
der Redaktion)