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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Orientierungsmerkmale; Berliner Mietspiegel 2011; Beweislast für wohnwertmindernde Merkmale; Verfliesung der Badezimmerwände; nicht nutzbarer Balkon; Beheizbarkeit der Küche

Leitsätze

1. Den Beweis für das wohnwertmindernde Merkmal „Wände nicht überwiegend gefliest" hat der Mieter dann nicht erbracht, wenn nach der Rechnung eines Handwerkers der Vermieter die Kosten für eine normale Verfliesung selbst übernommen hat.

2. Das Fehlen eines Balkons ist mit dem wohnwertmindernden Merkmal „kein nutzbarer Balkon" nicht gleichzustellen.

3. Ein unzureichender Wirkungsgrad der Heizung in der Küche ist nicht identisch mit dem wohnwertmindernden Merkmal „nicht beheizbar".

(Leitsätze der Redaktion)

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