VI ZR 395/16 - Verkehrssicherungspflicht endet bei Besitzentziehung
Leitsatz: a)
Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme
(hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche
Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und
verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale
Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so
reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem
Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.
b) Es
verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte
Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.