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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
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XII ZR 7/24 - Umfang der Mietanpassung bei coronabedingter Geschäftsschließung, Tilgungsreihenfolge bei fehlender BestimmungLeitsatz: ...Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ...BGH15.07.2026
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IV ZB 7/24 - Versicherungskosten eines mittellosen NachlassesLeitsatz: Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.BGH12.11.2024
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VIII ZR 323/18 - Keine Berufung auf Härtegründe nach SchonfristzahlungLeitsatz: ..., 623 Rn. 7; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279...BGH01.07.2020
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VIII ZR 4/13 - Herausgabe von aus dem Vermieterpfandrecht entlassenen und zur Abholung bereitgestellten Einrichtungsgegenständen des MietersLeitsatz: 1. Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und vom Verpflichteten in Person zu erfüllen, doch darf sich dieser zur Vermittlung der Information Hilfspersonen bedienen. 2. Hat der Vermieter Gegenstände des Mieters aus dem Vermieterpfandrecht freigegeben und am Pfandort für den Mieter zur Abholung bereitgestellt, fehlt einer dennoch erhobenen Herausgabeklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz bemüht werden. (Leitsätze der Redaktion)BGH04.06.2014
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VIII ZR 91/20 - Auswechslung des Kündigungsgrunds durch BerufungsgerichtLeitsatz: 1. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei „Auswechslung“ eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das Berufungsgericht.2. Das ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter die Kündigung mit vorsätzlich wahrheitswidrigem Prozessvortrag begründet, das Berufungsgericht stattdessen auf den außerprozessualen Schriftverkehr abstellt, was schon erstinstanzlich hätte geltend gemacht werden müssen.3. Der Kündigungsgrund der unerlaubten Untervermietung ist substantiiert vorgetragen, wenn der Vermieter auf Namensschilder von anderen Personen am Briefkasten und Befragung von Hausbewohnern hinweist; wird das vom Gericht als nicht ausreichend angesehen, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)BGH12.10.2021
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I-10 U 88/09 - Grobe Fahrlässigkeit und Regress für vom Mieter verursachten WohnungsbrandLeitsatz: 1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat. 2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. 3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.OLG Düsseldorf10.12.2009
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6 U 34/13 - Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anschlussförderung im sozialen WohnungsbauLeitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zwischen der Ausfallbürgin und dem Rückbürgen, die die Bürgschaftspflichten in den Jahren 1992/1993 zum Zwecke der Förderung der Errichtung von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus übernommen hatten:Die Ausfallbürgin, die sich gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut in voller Höhe verbürgt hat, kann von dem Rückbürgen, der sich ihr gegenüber zu 50 % verpflichtet hat, nicht nach § 313 BGB eine Anpassung der Rückbürgenhaftung auf 100 % verlangen, wenn der Rückbürge die (zusätzliche) landeseigene Förderung mittels Aufwendungsbeihilfen nach dem Auslaufen des betr. Förderprogramms nicht fortführt und der Hauptschuldner anschließend zahlungsunfähig wird. Dem steht die Vorhersehbarkeit dieser eingetretenen Änderung für die Ausfallbürgin im vorliegenden Fall entgegen, wobei es insoweit maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rückbürgschaftsvertrages ankommt. Abgesehen davon setzt eine Anpassung voraus, dass die Vertragsbestimmung, deren Änderung begehrt wird, ursächlich auf der geltend gemachten Fehlvorstellung beruht, und dass es unzumutbar ist, an dem Rückbürgschaftsvertrag mit dem vertraglich festgelegten Inhalt festzuhalten. An beidem fehlt es.KG02.06.2015
