« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (61 - 70 von 373)

  1. V ZB 43/92 - Rechtswegzuständigkeit; Unterlassungsanspruch des Berechtigten aufgrund Veräußerungsverbotes für Verfügungsberechtigten
    Leitsatz: Für den Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Unterlassung des Abschlusses dinglicher Rechtsgeschäfte oder der Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen während des Restitutionsverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
    BGH
    18.11.1993
  2. V ZB 24/92 - Wohnungseigentümerversammlung; Vertretungsregelung in Gemeinschaftsordnung; Hinzuziehung eines Beistands; Vertraulichkeitsschutz
    Leitsatz: a) Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, daß sich die Wohnungseigentümer in ihren Versammlungen nur durch bestimmte Personen vertreten lassen dürfen, so betrifft dies nicht nur die Stimmabgabe, sondern jede aktive Beteiligung. Dann ist auch einem Beistand nicht erlaubt, in der Versammlung Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. b) Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich. Deshalb darf dort ein Wohnungseigentümer, wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nicht anders geregelt, auch einen ihn beratenden Beistand nicht immer, sondern nur dann hinzuziehen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Dieses kann sich aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen ist.
    BGH
    29.01.1993
  3. IX ZR 229/92 - Steuerberaterhaftung; Belehrung über einkommensteuerliche Behandlung eines selbstgenutzten sogenannten aufwendigen Zweifamilienhauses; Nutzungsentschädigung wegen entgangenen Wohngenusses bei Nutzungsaufgabe
    Leitsatz: Gibt der Eigentümer eines aufwendig errichteten Wohnhauses dessen Eigennutzung wegen der damit verbundenen steuerlichen Belastungen auf, kann er von demjenigen, der ihm wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung ersatzpflichtig ist, keine Nutzungsentschädigung wegen entgangenen Wohngenusses verlangen.
    BGH
    11.11.1993
  4. IX 206/92 - Verjährung; Schadensersatz des Vermieters
    Leitsatz: Auch ein Schadensersatz des Vermieters wegen vorsätzlicher Beschädigung der Mietsache verjährt nach § 558 BGB in sechs Monaten (Leitsatz der Redaktion).
    BGH
    17.06.1993
  5. IV ZR 233/92 - Hausratsversicherung; Einbruchsdiebstahl; Einsteigen in ein Gebäude
    Leitsatz: Das Einsteigen in einen nicht von außen zugänglichen Balkon ist ein Einsteigen in ein Gebäude im Sinne des § 3 B Nr. 1 a VHB 74.
    BGH
    08.12.1993
  6. IV ZR 226/92 - Gebäudeversicherung; Leitungswasserversicherung; Beschädigung des Heizkessels
    Leitsatz: In der Leitungswasserversicherung fällt auch die Beschädigung des Heizkessels, die durch das Platzen eines im Heizkessel befindlichen Wasserrohrs verursacht worden ist, unter das versicherte Risiko.
    BGH
    16.06.1993
  7. IV ZR 205/92 - Pflichtteilberechnung; Ausgleichspflicht bei nachträglicher Restitution oder Entschädigung; Grundstückswertschätzung; Umrechnung der Entschädigungsleistung; Anwendbarkeit des Erbrechts der DDR auf den erst durch das Vermögensgesetz ausgelösten Pflichtteilsanspruch; Verjährung des Pflichteilsanspruchs
    Leitsatz:  1.a) § 2313 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist analog anwendbar, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurückerhält oder für das Grundstück eine Entschädigung bekommt. b) 1. Für die Berechnung des Pflichtteils ist bei Rückerstattung des Grundstücks dessen Wert in Geld im Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums zu schätzen. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen. 2. Erhält der Erbe statt dessen für die Grundstücke Entschädigungsleistungen in Geld, kann der Pflichtteil von dem ausgezahlten Betrag berechnet werden, wenn der Kaufkraftschwund seit dem Erbfall schon bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt worden sein sollte. Anderenfalls muß auch die Entschädigungsleistung auf den Betrag umgerechnet werden, der sich bei einer Auszahlung der Entschädigung schon im Zeitpunkt des Erbfalls in Anbetracht des Kaufkraftschwundes ergeben hätte. Nur davon ist der Pflichtteil zu berechnen. 3.Das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbrecht der DDR ist auf den erst durch das Vermögensgesetz ausgelösten Pflichtteilsanspruch nicht anzuwenden. Insoweit handelt es sich nicht um einen vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossenen Vorgang. Vielmehr gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4.Die Verjährung des durch das Vermögensgesetz begründeten Pflichtteilsanspruchs beginnt abweichend von § 2332 Abs. 1 BGB erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes.
    BGH
    23.06.1993
  8. III ZR 60/91 - Fluglärmimmissionen von Militärflughafen; Entschädigungsansprüche wegen enteignenden Eingriffs durch Fluglärm
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen wegen Fluglärmimmissionen, die von einem Militärflughafen ausgehen (hier: enteignender Eingriff durch Fluglärm).
    BGH
    25.03.1993
  9. III ZR 36/92 - Amtshaftung; Schadensersatzanspruch des Antragstellers wegen rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage
    Leitsatz: Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).
    BGH
    01.07.1993
  10. III ZR 20/92 - Naturschutz als Eigentumsinhaltsbestimmung
    Leitsatz: a) § 37 SaarlNatSchG ist eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, die nach dieser Vorschrift einen Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung dar. b) Ein Ausgleichsanspruch nach § 37 SaarlNatSchG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die den Eigentümer belastende naturschutzrechtliche Maßnahme im Rahmen einer zulässigen Inhaltsbestimmung hält. Der Anspruch setzt weiter einen Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition voraus, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und damit unzumutbar belastet wird. c) Zur Abgrenzung ausgleichspflichtiger von ausgleichsfreien inhaltsbestimmenden Maßnahmen des Naturschutzes.
    BGH
    18.02.1993