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Suchergebnis Urteilssuche (371 - 373 von 373)

  1. 4 K 31/92. We - Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Entzugsvorgang
    Leitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.
    VG Weimar
    20.09.1993
  2. 4 E 769/93 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache; Antragsgegnerin; Treuhandanstalt; Rechtsnachfolger; Berechtigte; Bodenreformgrundstück
    Leitsatz: 1. Für die Verwaltungsklage gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ist - jedenfalls vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - das Gericht der belegenen Sache zuständig. 2. Richtige Antragsgegnerin ist die Treuhandanstalt und nicht deren Präsidentin. 3. Der (vermeintliche) Rechtsnachfolger einer ehemaligen DDR-Massenorganisation gehört hinsichtlich eines durch die Bodenreform volkseigen gewordenen Grundstücks nicht zu den nach dem Vermögensgesetz ausgewiesenen Berechtigten.
    VG Weimar
    05.11.1993
  3. 2 A 263/92 - Kommanditisten; Kommanditgesellschaft; Quorum; Betriebsfortführung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Geschäftsbetriebseinstellung
    Leitsatz: Stellen die Kommanditisten einer in Volkseigentum übergegangenen Kommanditgesellschaft mit ausreichendem Quorum bei der Treuhandanstalt einen Antrag auf Privatisierung und weisen sie dabei darauf hin, daß es sich um Vermögen der "ehemaligen Ziegelei K." handele, so ist das so anzusehen, als ob der Betrieb nicht fortgeführt werden solle. Die Rückgabe der Vermögenswerte hat dann an die Kommanditisten und nicht an die ehemalige Gesellschaft und damit an die Treuhandanstalt zu erfolgen.
    VerwG Dessau
    13.01.1993