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Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)

  1. V ZR 199/16 - Beschwer für Streit um Grundstücksfläche
    Leitsatz: 1. Hatte der Kläger den Streitwert mit weniger als 20.000 € angegeben, ist es ihm grundsätzlich verwehrt, sich für die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren Wert zu berufen.2. Der Beschwerdewert für einen Streit um eine unbebaute Grundstücksfläche kann nicht aus dem Bodenwert des Gesamtgrundstücks ermittelt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    09.02.2017
  2. 65 S 199/16 - Indizwirkung des Berliner Mietspiegels 2015 bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete
    Leitsatz: 1. Auch wenn einem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung, die ortsübliche Miete zutreffend wiederzugeben, zukommt, darf er in die Überzeugungsbildung des Gerichts über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einfließen.2. Die im Zeitpunkt der Errichtung einer Wohnung übliche Ausstattung ist nicht der Maßstab für die Bewertung der Ausstattung der Wohnung im Rahmen der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern der heutige Ausstattungszustand.3. Will der Vermieter sich im Rahmen der Begründetheit einer Zustimmungsklage auch auf wohnwerterhöhende Merkmale stützen, die keinen Eingang in die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel gefunden haben (hier: kleines Mietobjekt mit weniger als sieben Mietparteien), muss er substantiiert etwaige positive Begleitumstände vortragen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.07.2016
  3. VIII ZR 305/19 - Modernisierungsankündigung und verzögerter Ausführungsbeginn
    Leitsatz: a) Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es dagegen nicht. b) Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB stellt an eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung keine weitergehenden Anforderungen als § 555c Abs. 1 BGB und setzt das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem Ausführungsbeginn ebenfalls nicht voraus. Vielmehr ist eine Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß im Sinne von Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn sie die Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Ist dem Mieter bis zum 31. Dezember 2018 eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von §§ 555c und 559 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. c) Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter einer großen Wohnanlage seinen Mietern bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine den Anforderungen des § 555c BGB genügende Modernisierungsankündigung noch vor dem 31. Dezember 2018 und somit mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn zusendet, damit für die nach der Modernisierung beabsichtigte Mieterhöhung nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB noch die für ihn vorteilhafte, bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 555c und 559 BGB Anwendung findet.
    BGH
    18.03.2021
  4. 26 U 3/22 - Ungeklärter erhöhter Gasverbrauch, staatlich anerkannte Prüfstelle
    Leitsatz: 1. Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde.2. In den Fällen einer Zahlung aufgrund des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 GasGVV liegt auch im Rückforderungsprozess des Kunden die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Gasmenge, beim Versorgungsunternehmen.3. War der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.4. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Gaszähler dennoch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt oder die rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle besteht.
    OLG Düsseldorf
    25.10.2022
  5. 65 S 424/16 - Mietpreisbremse verfassungsgemäß, Mietermittlung durch einfachen Mietspiegel
    Leitsatz: 1. § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß. 2. Das Land Berlin hat von der ihm übertragenen Verordnungsermächtigung mit der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 wirksam und ohne Überschreitung des ihm zugestandenen Beurteilungsspielraumes Gebrauch gemacht; die Mietenbegrenzungsverordnung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 3. Der Berliner Mietspiegel 2015 erfüllt als einfacher Mietspiegel die gesetzlichen Voraussetzungen und ist zur Mietermittlung auch bei Mietpreisüberhöhungen geeignet. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.03.2017