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VG 16 K 26.10 - Konkurrenz von Denkmalschutz und Umweltschutz; Solaranlage auf Denkmal; Beeinträchtigung; Denkmalkategorien; EnergieeinsparungLeitsatz: 1. Zum Konkurrenzverhältnis von Denkmalschutz und Umweltschutz. 2. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Errichtung einer Solaranlage nur dann entgegen, wenn das Denkmal eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Abwägung muss sich an Wert und Bedeutung des Denkmals und seiner Ausgestaltung, an der Ausgestaltung der Solaranlage, ihrer Einsetzbarkeit und ihrem ökologischem sowie ökonomischen Nutzen und den privaten Interessen des Eigentümers orientieren. 3. Der durch Art. 20 a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz führt dazu, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen (hier: Denkmalschutz und Umweltschutz) eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin09.09.2010
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1 BvR 1120/92 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Nutzungsverträge über LPG-Wohnungen; Auflösung des Zwischenpachtvertrages; Eintritt des Nutzers in das MietverhältnisLeitsatz: 1. Die analoge Anwendung des § 571 BGB auf Nutzungsverträge über LPG-Wohnungen verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 2. Hat die zuständige Kreisbehörde ein Bauerngehöft gepachtet und an eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft weiterverpachtet, die wiederum mit einem LPG-Mitglied einen Nutzungsvertrag über eine im Bauernhaus liegende Wohnung abgeschlossen hat, so besteht nach Auflösung der Zwischenpachtverträge zwischen der Ursprungsverpächterin und dem Wohnungsnutzer nunmehr ein sich nach Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB richtendes Mietverhältnis. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG28.08.1992
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V ZR 3/11 - Änderung des KostenverteilungsschlüsselsLeitsatz: Eine mehrheitlich beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG darf nur nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, bedarf jedoch darüber hinaus keines besonderen sachlichen Grundes. (Leitsatz der Redaktion)BGH16.09.2011
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11 W 66/16 - Art der Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Ermessen, Abgabe der VermögensauskunftLeitsatz: Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift.OLG Karlsruhe22.07.2016
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V ZR 197/07 - Nießbrauch; Übernahme außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen; InstandhaltungspflichtLeitsatz: Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.BGH23.01.2009
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OVG 5 B 215.87 - sozialer Wohnungsbau; Änderung der Wohngewohnheiten; Ausstattungsanforderungen; WohnzweckeignungLeitsatz: 1. Wohnungen, die u. a. weder Bad noch Waschgelegenheit im WC noch Zentralheizung besaßen, waren im Jahr 1984 infolge der in Berlin feststellbaren Änderung der Wohngewohnheiten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG nicht mehr für Wohnzwecke geeignet. 2. Der Begriff der Wohngewohnheiten wird durch die Ausstattungsanforderungen des sozialen Wohnungsbaus sowie der Landesbauordnung und den statistisch feststellbaren, auf dem Wohnungsmarkt durchgesetzten allgemeinen Standard bestimmt.OVG Berlin02.10.1989
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V ZB 132/05 - GbR nicht verwaltungsbefugt nach WEG; RechtsfähigkeitLeitsatz: Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, daß diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).BGH26.01.2006
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III ZR 39/97 - Staatlicher Verwalter; Kostenerstattungsanspruch des staatlichen VerwaltersLeitsatz: Zum Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters eines Hausgrundstücks, wenn das Grundstück nach dem Ende der staatlichen Verwaltung nicht an den (damaligen) Eigentümer herausgegeben, sondern an den Erben eines NS-geschädigten Voreigentümers zurückübertragen wird.BGH20.11.1997
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VIII ZR 222/15 - Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im ÜberweisungsverkehrLeitsatz: Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.BGH05.10.2016
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BVerwG 4 CN 4.08 - Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des Baugebietstyps; erhebliche Umweltauswirkungen; reines Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; Störungsniveau; Umweltbericht; Umweltprüfung; interne UnbeachtlichkeitsklauselLeitsatz: 1. Die Änderung eines Bebauungsplans von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet berührt nicht stets die Grundzüge der Planung. 2. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.BVerwG04.08.2009
